Fachbereich Ordnung und Soziales
Die Aufgaben des Fachbereiches Ordnung und Soziales sind sehr vielfältig, sie reichen von Feuerwehrangelegenheiten über Veranstaltungssicherheit, Gaststättenkonzessionen und verkehrslenkende Maßnahmen bis zum Tierschutz, der Unterbringung von Obdachlosen und Asylbewerbern oder Evakuierungsmaßnahmen in Notfällen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Meldewesens, z.B. bei einem Umzug oder wenn Sie z.B. einen neuen Reisepass benötigen.
Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier.
Fachdienst Bürgerservice und Veranstaltungen/Gewerbe
Bei der Bewältigung dieser Aufgaben sind eine Vielzahl von rechtlichen Grundlagen zu beachten.
Auch Wahlen werden vom Fachbereich Ordnung und Soziales vorbereitet und begleitet.
Hier helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen gern bei:
• Meldeangelegenheiten
• Pass- und Ausweisanträgen
• Führerscheinanträgen
• Ummeldungen von Kraftfahrzeugen bei Anschriftenwechsel innerhalb Nordfrieslands
• Gewerbemeldungen und Bescheinigungen für den Autozug
• Anträgen von polizeilichen Führungszeugnissen oder Gewerbezentralregisterauskünften
Zusätzlich erhalten Sie:
• Fischereischeine und Fischereiabgabemarken
• Untersuchungsberechtigungsscheine für Jugendliche, die zum Ausbildungsbeginn eine Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz benötigen
• Beglaubigungen
• Briefwahlunterlagen
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Häufige Fragen und Antworten
Häufige Fragen und Antworten aus dem Bereich „Bürgerservice“
Häufige Fragen und Antworten aus dem Bereich „Meldeangelegenheiten“
Häufige Fragen und Antworten aus den Bereichen „Verkehr und Bußgelder“
Häufige Fragen und Antworten aus dem Bereich „Wahlen“
Häufige Fragen und Antworten aus dem Bereich „Flüchtlingshilfe“
Fachdienst Verkehr / Bußgelder
Ausnahmegenehmigung im Haltverbot zum Befahren der Fußgängerzone?
Anträge für Ausnahmegenehmigungen können formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung sowie Angaben über Dauer und Zweck der Ausnahme beizufügen. Ggf. sind ärztliche Atteste beizufügen. Für bestimmte Arten der Ausnahmegenehmigungen finden Sie die entsprechenden Formulare hier.
Wann kann ich Anlieferungen in der Fußgängerzone vornehmen?
Die Lieferzeiten sind täglich von 07:00 – 10:00 Uhr und 15:00 – 16:30 Uhr.
Was ist Sondernutzung? Kann ich eine öffentliche Veranstaltung bewerben?
Wird eine Straße oder öffentliche Fläche nicht gemäß dem Widmungszwecke genutzt, wird Sondernutzung betrieben. Sondernutzungen sind z.B. Herausstellen von Tischen und Stühlen, Hinweisschildern und sonstige gewerblich dienende Werbung, Plakatierungen, Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen. Für Sondernutzungen besteht eine Antrags- und Genehmigungspflicht. Nicht angemeldete/genehmigte Sondernutzung wird mit dem doppelten Gebührensatz nachberechnet bzw. kann ggf. zusätzlich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.
Ich benötige eine Straßensperrung bzw. eine Geh- und/oder Radwegsperrung.
Hierfür ist rechtzeitig (14 Tage vorher) eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen. Diese ist gem. Antrag vorzunehmen. Dem Antrag muss ggf. ein Lageplan und ein Beschilderungsvorschlag beigefügt werden. Für Straßensperrungen bzw. die Umsetzung von verkehrsrechtl. Anordnungen erfolgt vom Antragsteller, d.h. dass die angeordneten Verkehrszeichen auf eigene Rechnung zu besorgen und aufzustellen sind. Für die Umsetzung muss eine verantwortliche Person (keine Firma) benannt werden.
Nicht oder nicht richtig umgesetzte Anordnungen können mit einem Ordnungswidrigkeiten und ggf. auch Strafverfahren geahndet werden. Auch Eintragungen ins Bundeszentralregister in Flensburg können vorgenommen werden.
Container auf öffentliche Fläche (Straße, Parkplatz) stellen?
Hier handelt es sich um sog. „Bau-Sondernutzung“ diese ist rechtzeitig vorher durch beil. Formular zu beantragen. Eine Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung der zu nutzenden öffentlichen Fläche ist beizufügen. Auch der Flächenbedarf und der Grund für die Sondernutzung ist anzugeben. Die eigentliche Genehmigung wird abschliessend vom Tiefbauamt erteilt.
Genehmigung für Straßenmusik-/theater in der Fußgängerzone erforderlich?
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Allerdings sind einige Auflagen zu beachten, die im beiliegenden Merkblatt nachzulesen sind.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Ampeln): Störung melden
Störungen bei Ampelanlagen oder Beschädigungen an Verkehrszeichen (beispielsweise beschädigte oder nicht mehr vorhandene Verkehrsschilder oder Straßennamensschilder) oder Verkehrseinrichtungen können Sie unter Angabe der Störung beziehungsweise des beschädigten Verkehrszeichens mit genauer Standortangabe (Straße, Hausnummer) melden.
Zuständigkeit:
Fachdienst Ordnung und Soziales
Verkehr/Bußgelder
Bahnweg 20-22
25980 Sylt/OT Westerland
Telefon: 04651/8515-20 (-24)
Telefax: 04651/8519-20 (-24)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.
Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
• Verkehrsschilder,
• Straßenmarkierungen,
• Lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).
Verkehrseinrichtungen sind:
• Schranken,
• Sperrpfosten,
• Parkuhren,
• Parkscheinautomaten,
• Geländer, Absperrgeräte,
• Leiteinrichtungen,
• Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen (Ampeln).
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.
An wen muss ich mich wenden?
An die Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.
Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):
• der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
• die Kreise und kreisfreien Städte,
• die Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
• die Inselverwaltung Sylt
ist zuständig bei Anordnungen
• über das Halten und Parken,
• zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
• im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum,
• im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO,
Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.
Was ist noch wissenswert?
Nach § 5 b Abs. 1 StVG sind die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 – 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.
Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Verkehrsüberwachung
Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Das Landespolizeiamt bearbeitet Anfragen und Mitteilungen für die Führer von Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung, der Halter dieser Fahrzeuge und der Unternehmen, die solche Fahrzeuge einsetzen, außerdem die Arbeits- und Sozialvorschriften (FPersG), die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese werden durch die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Verkehrspolizei und das Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
An wen muss ich mich wenden?
• An die Inselverwaltung Sylt
Zuständigkeit:
Fachbereich Ordnung und Soziales
Verkehr/Bußgelder
Bahnweg 20-22
25980 Sylt/OT Westerland
Tel. 04651/851-520
Tel.: 04651/851-521
Tel.: 04651/851-522
Tel.: 04651/851-523
oder
• an die Onlinewache Schleswig-Holstein oder
• direkt an das Landespolizeiamt, Dezernat 13.
• Online-Wache
Rechtsgrundlage
• Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
• Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
• Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
• Arbeits- und Sozialvorschriften (FPersG)
• Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG)
• Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
• Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
• Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landespolizei Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
• Landespolizei Schleswig-Holstein
• Verkehr und Mobilität
Fachdienst Ordnungsrecht
Allgemeines
Häufig wenden sich Bürger mit der Bitte um Hilfe an das Ordnungsamt, weil sie Abwehrrechte gegen Dritte geltend machen und sich der Hilfe des Ordnungsamtes bedienen möchten. Der Schutz privater Rechte kann grundsätzlich nicht von der Ordnungsbehörde durchgesetzt werden, dafür sind die Gerichte, bzw. die Schiedsleute zuständig.
Ordnungsbehörde und Polizei dürfen und sollen nur dann tätig werden, wenn der Bürger gerichtlichen Schutz nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erlangen kann, d.h. wenn es um die öffentliche Sicherheit geht. Sehr viele, wenn nicht sogar fast alle Streitigkeiten oder Beschwerden liegen aber unterhalb dieser Grenzen. Polizei und Ordnungsverwaltung obliegt die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie haben von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.
Die Gefahrenabwehr bezweckt den Schutz des vorhandenen Bestandes an Rechten, Rechtsgütern und Rechtsnormen.
Der Fachdienst 3.2 für Ordnungsrecht hat unter anderem die folgenden Themenbereiche zu bearbeiten:
– Bestattungswesen
– Brandschutz
– Feuerwehrangelegenheiten
– Obdachlosenhilfe
– Flüchtlingshilfe
– Großschadenslagen
– Katastrophenschutz
– Schulpflicht
– behördliche Namensänderung
– Feuerwehrangelegenheiten
– Pyrotechnische Angelegenheiten, Feuerwerk
– offenes Feuer, Brauchtumsfeuer
– Emissionsschutz, Ausnahmegenehmigungen
– Gefahrhunde
– Kehrwesen
– Schädlingsbekämpfung
– Schöffenwahl
– Schiedswesen
– Illegaler Müll im öffentlichen Bereich
– Reinigungspflicht im öffentliche Bereich
– Tierschutz
– Wattführererlaubnis
Obdachlosenhilfe
Beratungsstelle Obdachlosenhilfe
Sjipwai 51b
25980 Sylt / Westerland
Die Obdachlosenhilfe ist erreichbar:
Montag bis Freitag 08.00 Uhr – 12.30 Uhr
Montag und Donnerstag 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Telefon: 04651/ 851-505
E-Mail: obdachlosenhilfe@gemeinde-sylt.de
Flüchtlingshilfe
Die Flüchtlingshilfe ist erreichbar:
Mo.-Fr. 10-12 Uhr
Mo. 14-15 Uhr
Telefon: 04651/ 851- 560
E-Mail: fluechtlingshilfe@gemeinde-sylt.de
Beratung nach Terminabsprache.
Bestattungswesen
Verstirbt ein Mensch allein in seiner Wohnung, so erfolgt durch die Polizei zunächst eine Meldung des Sterbefalls an das Ordnungsamt. Von hier aus wird versucht, Angehörige des Verstorbenen ausfindig zu machen.
Werden innerhalb der sogenannten Bestattungsfrist von maximal 9 Tagen keine Angehörigen gefunden, so veranlasst das Ordnungsamt eine „Bestattung von Amts wegen“. Dabei kommt der Staat für die Kosten einer einfachen Bestattung auf. Zu einer ordnungsbehördlichen Bestattung kommt es auch, wenn die nächsten Angehörigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Weitere ausführliche Informationen dazu
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von neun Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Leichen und Urnen sind grundsätzlich auf einem Friedhof zu bestatten, sofern keine Seebestattung durchgeführt wird
Als Leichen gelten auch Totgeborene ab 500 Gramm.
Bei einem Todesfall hat jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein eine Person verstirbt, die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Diese/r nimmt die Leichenschau vor und stellt eine Todesbescheinigung aus, die unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.
Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner,
- Kinder,
- Eltern,
- Geschwister,
- Großeltern und
- Enkelkinder (wenn sie volljährig sind).
Sind Personen, die zur Bestattung verpflichtet wären, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das Ordnungsamt nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die Bestattung zu veranlassen.
Was für Kosten fallen an?
- Gebühr für die Leichenschau und Todesbescheinigung,
- bei Einäscherung die Gebühr für eine zweite Leichenschau,
- Kosten für die Art der Bestattung (z.B. Seebestattung, Urnenbestattung, etc.)
- Gegebenenfalls Gebühr für die Nutzung einer Trauerhalle,
- Gebühr für die Nutzungsrechte an einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit,
- Verwaltungsgebühren bei einer Bestattung von Amtswegen.
Sind Personen unter Umständen nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen, so können diese eine Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen (Sozialhilfe) – Bestattungskosten beantragen. Anträge gibt es in den Sozialzentren.
An wen muss ich mich wenden zum Thema Leichenschau?
- Bezüglich der Leichenschau: An den Hausarzt/die Hausärztin oder außerhalb von Sprechstundenzeiten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.
- Nach der Leichenschau: An ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Dieses übernimmt die Bestattung und erledigt auf Wunsch auch die Formalitäten.
Gesetz dazu:
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG)
Wattführererlaubnis
Allgemeines
Wattführungen an der deutschen Nordseeküste innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sind einmalige Naturerlebnisse und daher bei Einheimischen und unseren Gästen sehr beliebt. Wir wissen jedoch auch, dass Wattführungen alljährlich Menschen in Gefahr bringen und sogar Opfer fordern. Zur Abwehr bzw. Vermeidung dieser Gefahren wurde daher für gelenkte Wattführungen eine Verordnung vom Kreis Nordfriesland und die generelle Genehmigungspflicht für Wattführungen eingeführt.
Der Nationalpark kann fast überall betreten werden. In den Salzwiesen und Stränden sollte man aber gekennzeichnete Brut- und Rastgebiete beachten. Wattwanderungen sind außerhalb der Schutzzone 1 erlaubt. Aus Sicherheitsgründen sollte man allerdings keine Alleingänge im Watt unternehmen, sondern sich einer naturkundlichen Führung anschließen; dies macht das Wattwandern interessanter.
Wo kann ich einen Antrag stellen?
Zuständige Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Wattführung ihren Ausgangspunkt hat.
Für Führungen in der Schutzzone 1 des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ ist eine gesonderte Genehmigung des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, Nationalparkverwaltung, Tönning, einzuholen.
Einzureichende Antragsunterlagen:
A. Formloser Antrag der Wattführungen durchführenden Person, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Genehmigung für Führungen im Bereich des Wattenmeeres
B. Nachweise über:
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- die gesundheitliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen,
- die fachliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen,
- die persönliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen, insbesondere über genaue Kenntnisse im Wattenmeer und über die örtlichen Gegebenheiten des Gebietes und
- die Ausbildung in Erster Hilfe in Deutschland, nicht älter als 5 Jahre,
- den Abschluss einer Haftpflichtversicherung von einer mind. Deckungssummer von 1 Mio.€.
Rechtsgrundlage:
Kreisverordnung über die Genehmigung für Führungen im Bereich des Wattenmeeres (Wattführerverordnung) in der derzeitig gültigen Fassung finden Sie hier. Hyperlink:https://www.nordfriesland.de/Quicknavigation/Start/index.php?La=1&NavID=2271.1&ffmod=suche&object=med,2271.254.1.PDF
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Tipps zur Vermeidung von Schädlingsbefall
Die Schädlings- und Rattenbekämpfung hat das Ziel, das Vorkommen von frei lebenden Schädlingen und Ratten im Umfeld menschlicher Siedlungen zu verhindern oder zumindest so klein zu halten, um Seuchengefahr, Vernichtung von Lebensmitteln sowie Schäden und Verschmutzungen durch die Tiere gering zu halten.
Was sind Schädlinge?
Nach dem sogenannten „Infektionsschutzgesetz“ (IfSG) sind z.B. Ratten als Gesundheitsschädlinge zu nennen, da durch sie gefährliche Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygieneschädlingen, die Lebensmittel und/oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte sein können.
Tipps, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
- Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
- Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben.
- Lagern Sie Müll bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
- Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
- Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
- Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
- Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter oder sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet.
- Ist ein öffentlicher Bereich befallen, muss gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung bzw. Verbreitung sowie zur Vernichtung.
Wie kann es zu einem Schädlings-/Rattenbefall kommen?
Ratten und Schädlinge treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ratten vermehren sich besonders gut, wenn sie leichten Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Deshalb sollte mit organischen Abfällen sorgsam umgegangen werden. Besonders Essensreste aus der Küche sind so zu beseitigen, dass die Ratten keinen Zugang bekommen. Die Entsorgung über das Abwasser (Toilette) ist verboten, da viele Ratten in der Kanalisation leben und auf diese Weise direkt mit Nahrung versorgt werden.
Eine sehr gute Alternative ist hier die Biotonne. Die organischen Abfälle aus der Küche oder dem Garten können auch vorkompostiert werden (außer den gekochten Speiseresten, Brot oder fleischigen Abfällen). Ein vorschriftsmäßig angelegter Komposthaufen bietet keine Vermehrungsmöglichkeiten für Ratten.
Hingegen bieten Sperrmüllhaufen oder unaufgeräumte Schuppen einen guten Unterschlupf.
Auch Fütterungsstellen draußen für Haustiere und Vögel werden gerne besucht. Hier ist ganz besonders auf Hygiene zu achten. Wenn möglich sollten die unbeaufsichtigten Fütterungen eingestellt werden. Ansonsten sind Näpfe und Schüsseln von Haustieren nach der Fütterung sofort zu reinigen. Das Tierfutter ist sicher und verschlossen aufzubewahren.
Rechtsgrundlage:
- 2 Nr. 12, § 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
- Hinweis: § 17 Absatz 5 des IfSG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) können die Kreise/die kreisfreien Städte entsprechende Verordnungen erlassen.
Fachdienst Sozialzentrum / Jobcenter Sylt
Personalvermittlung/ Unternehmensservice Antragsausgabe ALG II
Umsetzung Work First
• Ausgabe, Erklärungen und Erläuterung zur Antragstellung
• Kurzberatung Konzept fördern und fordern
• Aufstellung eines kurzen Bewerbungsprofils
• Vermittlungsvorschläge, Vermittlung in Arbeit, Praktikum
• Sicherstellung der Work-First-Umsetzung
Aufgaben in der Arbeit der Personalvermittlung Konzept fördern und Fordern
• Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung und Rechtsfolgebelehrung
• Kontrolle/Koordinierung der EGV (Eingliederungsvereinbarung)
• Zusammenarbeit mit Kooperationspartner
Aufgaben im Unternehmensservice/Arbeitgeber
• Information an Unternehmer über Fördermöglichkeiten, z.B. Praktikum, etc.
• Telefonische und Persönliche Kontaktaufnahme von Stellenangeboten, Vorauswahl geeigneter Bewerberinnen,Akquirieren neuer Stellenangebote,
• Arbeitgeber Nachbetreuung nach Vermittlung
Fallmanagement
• Berufsberatung, Berufswegeplanung
• Ressourcenorientierung
• Unterstützung bei der Stellensuche
• Vermittlung von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
• Erstellung von Eingliederungsvereinbarungen (Hilfeplan)
• Beratung und Begleitung der Kunden in schwierigen Lebenslagen
Leistungsberechnung
Die Sachbearbeitung in diesem Bereich, sowohl SGB II als auch SGB XII, erfolgt nach einer klar geregelten Buchstabenverteilung. Ihren zuständigen Sachbearbeiter erfahren Sie über die Information des Sozialzentrum (siehe Kontakt).
SGB II
• Regelbedarfe
• Kosten der Unterkunft
• Mehrbedarfe
• Bildung und Teilhabe (BuT) z.B. Klassenfahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung…
• Einmalige Beihilfen (Erstausstattung, Kaution)
• Kaution als Darlehen
SGB XII
• Regelbedarfe
• Kosten und Unterkunft
• Mehrbedarfe
• Einmalige Bedarfe
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen
• Bildung und Teilhabe (BuT) z.B. Klassenfahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung…
• Hauswirtschaftliche Hilfe
• Einmalige Beihilfen: Erstausstattung, Umzugskosten.
• Bestattungskosten
• Kaution als Darlehen
Asylbewerberleistungen
• Regelbedarfe
• Kosten der Unterkunft
• Bildung und Teilhabe (BuT), z.B. Klassenfahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung
• Einmalige Beihilfen: Erstausstattung, Umzugskosten
• Kaution als Darlehen
• Wohngeld
• Wohnberechtigungsschein
• Sozialstaffelermäßigung
• Negativbescheinigung für die Ausländerbehörde
Kommunale Leistungen
- Wohngeld
- Wohnberechtigungsscheine
- Kindergartenermäßigung (Sozialstaffel)
- Negativbescheinigung für die Ausländerbehörde
- Seniorenfahrten und Seniorenfeiern
Fachbereich Ordnung und Soziales,
Bürgerservice/Veranstaltungen, Ordnungsrecht und Verkehr/Bußgelder:
Bahnweg 20-22, 25980 Sylt / OT Westerland
Sozialzentrum/Jobcenter:
Maybachstr. 2, 25980 Sylt / OT Westerland