Meldeangelegenheiten

Wann muss ich mich an- oder ummelden?
Jeder, der aus einer Wohnung auszieht und eine neue Wohnung bezieht muss sich innerhalb von 2 Wochen bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde an- bzw. ummelden.
Haupt- oder Nebenwohnung?
Wenn mehrere Wohnungen bestehen, dann ist eine dieser Wohnungen Hauptwohnung. Auch bekannt als Erstwohnsitz.

Die Hauptwohnung ist immer dort anzumelden, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Dies ist in der Regel die Wohnung, wo sich die meldepflichtige Person überwiegend aufhält. D. h. z. B. die Wohnung am Arbeitsort.
Ehegatten müssen einen gemeinsamen Wohnsitz anmelden, es sei denn sie sind dauernd getrennt lebend.

Der gemeinsame Hauptwohnsitz ist dort anzumelden, wo der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Eheleute sich befindet. (Arbeitsstelle, Schule der Kinder etc.)

Bei Fragen hierzu beraten Sie die Mitarbeiter im Bürgerservice gern.

Muss ich mich abmelden?
Bei Umzügen innerhalb Deutschlands reicht es sich bei der neuen Meldebehörde anzumelden. Die bisherige Meldebehörde bekommt von dort eine Mitteilung und meldet die bisherige Wohnung automatisch ab.

Wird jedoch eine Nebenwohnung aufgegeben oder erfolgt der Wegzug ins Ausland, ist die Wohnung abzumelden.

Kann ich mein Auto auch auf Sylt ummelden?
Die Ummeldung Ihres Autos ist im Bürgerservice der Gemeinde möglich, sofern es sich um eine Adressänderung innerhalb des Kreises Nordfriesland handelt.
Die Gebühr beträgt 10,70 €.

Eine Neuanmeldung oder ein Halterwechsel muss bei der Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland erledigt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter http://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z.

Was muss ich mitbringen um einen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen?
biometrisches Lichtbild nach den Vorgaben der Fotomustertafel der Bundesdruckerei.

Lichtbilder, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, müssen bei der Antragstellung leider abgewiesen werden.

– Geburts- oder Heiratsurkunde,

– zur Ausstellung von Dokumenten für Kinder, zusätzlich
– die Einverständniserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamem   Sorgerecht, sofern nur ein Elternteil die Beantragung vornimmt.

Die Kinder, bzw. das Kind muss bei der Beantragung persönlich vorstellig werden.

Wie teuer ist ein Pass oder Ausweis?
Kinderreisepass, bis 12 Jahre
Verlängerung/Aktualisierung
13,00 €
   6,00 €
Personalausweis unter 24 Jahre 22,80 €
Personalausweis unter 24 Jahre 28,80 €
vorläufiger Personalausweis 10,00 €
Reisepass unter 24 Jahre 37,50 €
Reisepass über 24 Jahre 59,00 €
Reisepass 48 Seiten unter 24 Jahre 59,50 €
Reisepass 48 Seiten über 24 Jahre 81,00 €
Express-Reisepass unter 24 Jahre 69,50 €
Express-Reisepass über 24 Jahre 91,00 €
vorläufiger Reisepass                             26,00€
Wie lange dauert es bis mein Pass oder Ausweis fertig ist?
Die Pässe und Ausweise werden bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Dort werden die Dokumente nach Antragseingang bearbeitet. Die Herstellungszeit kann zwischen einer und vier Wochen betragen. Das Meldeamt kann die Bearbeitungszeiten der Bundesdruckerei nicht beschleunigen.

Sollten Sie die Dokumente schneller benötigen, lassen Sie sich bitte direkt von den Mitarbeiterinnen des Bürgerservices beraten, welche Möglichkeiten bestehen.

Wer bekommt Daten aus den Melderegistern?

Wer bekommt Daten aus den Melderegistern?

Die von Ihnen bekanntzugebenden Daten werden beim hiesigen Einwohnermeldeamt aufgrund der §§ 11, 14 und 15 des Landesmeldegesetzes in Verbindung mit der Meldescheinverordnung erhoben.

Der Zweck der Datenerhebung besteht darin
• die Identität der Einwohner und deren Wohnungen festzustellen und nachzuweisen,
• Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu gewährleisten,
• Personalausweise oder Pässe auszustellen
• sowie Wehrpflichtige zu erfassen.

Ihre Daten werden hier auf folgende Weise gespeichert:
• in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren,
• durch geordnete Ablage der ausgefüllten Meldescheine für die Dauer von 5 Jahre,
• in einer Historikdatei, sobald eine Abmeldung vor mehr als 5 Jahren erfolgt ist,

Meldedaten werden, wenn ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch 5 Jahre gespeichert. Dann werden sie für die Dauer von 75 Jahren in einer Historikdatei gesondert aufbewahrt. Gem. § 7 Landesmeldegesetz haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Auskunft über Ihre hier gespeicherten Meldedaten.

Nach der Anmeldung werden Ihre Daten an folgende Stellen übermittelt:
• Die bisherige Meldebehörde und die für eine weitere Wohnung zuständige Meldebehörde,
• das Statistische Landesamt,
• die Polizei,
• dem Landesamt für soziale Dienste
• dem Kraftfahrtbundesamt,
• der Norddeutscher Rundfunk,
• dem Bundeszentralamt für Steuern

soweit für Ihre Person zutreffend, werden auch die folgenden Stellen unterrichtet:
• die Ausländerbehörde,
• Ihre Religionsgesellschaft,
• der Schulträger,
• die Wehrbehörde

Welche Rechte haben die Bürgerinnen und Bürger nach dem Meldegesetz?
Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf Grundlage des Meldegesetzes, ohne dass der Betroffene darauf Einfluss nehmen kann. In einigen wichtigen Fällen kann man aber der Datenweitergabe widersprechen.

Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung
• an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
• bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
• an Adressbuchverlage
•an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören.
• die Bundeswehrverwaltung
• mittels Datenübertragung über das Internet.

Einen Vordruck finden Sie hier:
Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre

Außerdem kann jeder Bürger Auskunft darüber verlangen, welche Informationen das Meldeamt über ihn gespeichert hat. Ein formloses Schreiben genügt. Wer gegenüber dem Meldebehörde glaubhaft macht, dass eine Melderegisterauskunft am Private zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder für vergleichbare Belange führen kann (z. B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird), kann eine Auskunftssperre bewirken. Hierzu genügt aber kein einfaches Schreiben. Der Antrag muss ausführlich begründet, die behaupteten Umstände müssen schlüssig dargelegt werden. Am besten wenden Sie sich mit einem solchen Anliegen persönlich an Ihre Meldebehörde.

Nähere Informationen über Ihre Rechte nach dem Landesmeldegesetz erhalten Sie bei der
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) 
Holstenstraße 98, 
24103 Kiel
Postfach 71 16, 
24171 Kiel 
Telefon: 0431/988-1200, 
Telefax: 0431/988-1223

oder
Ihrer zuständigen Meldebehörde

oder
im Internet unter der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz www.datenschutzzentrum.de