Die Bäderregelung ist trotz der Modellregion bis einschließlich 02. Mai 2021 ausgesetzt. Somit greift das Sonn- und Feiertagsgesetz, sodass Samstag, der 01. Mai 2021, und Sonntag, der 02. Mai 2021, Tage der allgemeinen Arbeitsruhe sind.

Die bekannte Sonderregelung für den 01. Mai, welche die Öffnung eines Geschäftes ermöglicht, wenn alle Mitarbeiter freigestellt sind und ausschließlich Geschäftsinhaber/innen den Verkauf übernehmen, greift aufgrund der ausgesetzten Bäderregelung nicht, da am 01. Mai 2021 das Sonn- und Feiertagsgesetz anzuwenden ist.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein für bestimmte Waren, die im genannten Zeitraum verkauft werden dürfen:

§ 4 LÖffZG – Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG dürfen Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen, allerdings nicht am Karfreitag, für fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Behörde kann den genauen Zeitraum der Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung festlegen.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=L%C3%96G+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-L%C3%96GSHpP4

Vollständigkeitshalber die Verlinkung zum Sonn- und Feiertagsgesetz mit wenigen Ausnahmen:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeiertG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#:~:text=(1)%20Die%20Sonntage%20und%20die,und%20Feiertage%20widersprechen%2C%20sind%20verboten.

Bitte beachten Sie zusätzlich das Infektionsschutzgesetz mit der entsprechend aktuellen Landesverordnung, da aufgeführte Informationen zum heutigen Datum gelten.  

Stand: 27.04.2021