Diverses

Was mache ich bei Arbeitslosigkeit?
Arbeitslosigkeit

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurden Die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe durch die Gesetzgebung vom 01.01.2005 unter dem Begriff „Hartz IV“ zusammengelegt.

Zuständig für das gesamte Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitslose ist der Kreis Nordfriesland, der auf vertraglicher Grundlage mit den Kommunen vor Ort die bisher 26 Sozialämter Nordfrieslands zu jetzt 7 Sozialzentren zusammengefasst hat.

Für den Bereich der Insel Sylt ist das Sozialzentrum Sylt/ Jobcenter Sylt zuständig.

Hier erhalten Sie alle weiteren erforderlichen Informationen.

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:

• sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
• wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
• die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen ausschließlich Behörden vorbehalten ist.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.

Hinweise:

 

Bitte beachten Sie, dass die Beglaubigung deutscher Personenstandsurkunden nicht möglich ist. Hier müssten Sie sich an das Standesamt wenden, das die Urkunde ausgestellt hat. sie die Urkunde selbst erstellt haben oder wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Welche Unterlagen brauche ich?

Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:

• Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)

• Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.


Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen nur bei persönlicher Vorsprache der betroffenen Person vorgenommen werden können.

Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Kosten & Gebühren
Beglaubigung von Kopien und Unterschriften: 3,00 Euro
Beglaubigungen für Rentenversicherungsangelegenheiten sind kostenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
• wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
• wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel Personenstandsurkunden dürfen nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nurvon den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).

• wenn eine Apostille benötigt wird, zur Vorlage im Ausland.

An wen kann ich mich wenden?
• An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,

• an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder

• an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.

Alters- und Ehejubiläen
Der Ministerpräsident spricht Ehepaaren
• zur Goldenen Hochzeit (50-jähriges Ehejubiläum),
• zur Diamantenen Hochzeit (60-jähriges Ehejubiläum),
• zur Eisernen Hochzeit (65-jähriges Ehejubiläum),
• zur Gnadenhochzeit (70-jähriges Ehejubiläum)
• und zur Kronjuwelenhochzeit (75-jähriges Ehejubiläum)
seine Glückwünsche aus!

 

Die Vorbereitungen zur Aussprache von Alters- und Ehejubiläen erfolgen automatisch durch die Gemeinde in der das Ehepaar beziehungsweise der Altersjubilar wohnhaft ist. Die Erstellung der Urkunde erfolgt aufgrund des Melderegisters kraft Amtes. Dabei ist für die Erstellung der durch den Ministerpräsidenten überreichten Urkunde die Staatskanzlei zuständig, für die durch den Bundespräsidenten überreichten Urkunde das Bundesverwaltungsamt.
Die Urkunden werden in der Regel durch einen politischen Vertreter der Gemeinde (Mitglied des Ortsbeirates, Gemeindevertreter) überbracht.
Es besteht also für Sie als Bürgerin/Bürger keine Notwendigkeit, tätig zu werden.

Rechtsgrundlage:
Erlass des Innenministeriums vom 12.Dezember 2003 (Amtsbl. Schl.-Holst. S. 1034), geändert durch Erlass des Ministerpräsidenten – Staatskanzlei – vom 25. September 2006 (Amtsbl. Schl.-Holst. S. 1380)

Rattenbekämpfung
Tipps zur Vermeidung von Rattenbefall – Rattenbefall melden

Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.

Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

Helfen Sie, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
•Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.

•Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben.
•Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.

•Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.

•Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.

•Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung)in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.

•Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:
•Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.

•Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.

An wen muss ich mich wenden?
An das Amt für Ordnung und Soziales, Abteilung allgemeines Ordnungsrecht.

Rechtsgrundlage:
§ 2 Nr. 12, § 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Hinweis:
Gem. § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) können die Kreise / die kreisfreien Städte entsprechende Verordnungen erlassen.

IfSG (hier Hyperlink zum Infektionsschutzgesetz)

Was sollte ich noch wissen?
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygieneschädlingen, die Lebensmittel und / oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekt sind.

Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für den/die Schädlingsbekämpfer/in beziehungsweise Kammerjäger/in trägt der Grundstückseigentümer.

Was ist ein Schiedsamt?

Was ist das Schiedsamt? Welche Aufgaben haben Schiedsleute?
Bereits im Jahre 1851 hat das preußische Strafgesetzbuch vorgeschrieben, dass vor Beginn eines Strafverfahrens wegen Beleidigung oder wegen leichter Körperverletzung von den Beteiligten zunächst ein Schiedsmann eingeschaltet werden sollte. Dieser war beauftragt, Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Daraus entwickelte sich das Amt des Schiedsmannes, wie es heute immer noch in vielen Bundesländern als Organ der Rechtspflege angewandt wird. Dieser soll durch Schlichtung leichte zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren vor Gericht vermeiden.

Unter welcher Zuständigkeit und Weisung arbeiten Schiedsleute? 
Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind Organe der Rechtspflege, sie sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen, sind sie an keine Weisungen gebunden. So kann eine unparteiische und gerechte Amtsführung sichergestellt werden. Die Schiedsleute unterliegen der Aufsicht der Justizbehörden. Die Aufsichtsmaßnahmen dienen dazu, den Schiedsfrauen und Schiedsmännern zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes anzuhalten.


Wie werde ich Schiedsmann? Welche Kenntnisse muss ich haben? 

Schiedsleute müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Dies bedeutet, dass die Schiedsleute ein Maß an Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und Allgemeinbildung mit ins Amt bringen. Schiedsleute müssen vertrauenswürdig sein, und die Zeit haben, die ein Ehrenamt mit sich bringt. Ist die Amtsdauer von fünf Jahren beendet, oder gibt ein Schiedsmann sein Amt vorzeitig auf, so wird die Stelle öffentlich bekannt gemacht. Die Gemeindevertretung, bzw. der Amtsausschuss beschließt dann unter den Bewerbern und Vorgeschlagenen den neuen Amtsinhaber. Ein Amtsinhaber kann nach Ablauf der Amtszeit immer wieder in seinem Amt bestätigt werden und das Amt für weitere fünf Jahre ausüben.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Schiedswesen?
Das Schiedswesen ist in der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 und in weiteren Verwaltungsvorschriften geregelt.

Was kostet die Beauftragung eines Schiedsmannes?
Die Gebühren und der Aufwand, die mit der Beauftragung des Schiedsmannes entstehen, fallen im Vergleich zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens sehr gering aus. Beauftragt man in Streitigkeiten einen Schiedsmann fallen Grundgebühren von 20 € an. Ist der Fall besonders umfangreich, kann die Gebühr auf bis zu 75 € erhöht werden. Zudem werden die Auslagen des Schiedsmannes berechnet. Konnte der Schiedsmann erfolgreich eine Einigung erzielen, wird eine Gebühr von weitern 20 € fällig. Durch die Möglichkeit der kostengünstigen, schnellen und einfachen Lösung von Streitigkeiten ist das Schlichtungsverfahren dem Gerichtsverfahren vorzuziehen.

Wer ist für mich zuständig? 
In Schlichtungsverfahren ist immer der Schiedsmann zuständig, in dessen Amtsgebiet der Antragsgegner wohnt.

Die Insel Sylt ist in zwei Schiedsamtsbezirke eingeteilt:

Gemeinde Sylt 
Schiedsmann
Herr Volker Frenzel
Lüüvwai 4
25980 Sylt / Keitum
Tel.: 0 46 51 – 93 60 01

Stellvertretender Schiedsmann
Peter Nelke
Theodor-Heuss-Str. 16,
25980 Sylt / Westerland,
Mobil: 0172 – 45 300 95

Amt Landschaft Sylt für die Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt)
Schiedsmann
Herr Holger Thies
Lerchenweg 8
25996 Wenningstedt-Braderup
Tel.: 0 46 51 – 94 64-0

Stellvertretender Schiedsmann
Herr Werner Brinckmann
Feldgasse 15
25996 Wenningstedt – Braderup
Tel.: 04651 – 4 15 57

Wo kann ich in der Gemeinde Sylt parken und was kostet das?

Informationen zum Parken in der Gemeinde Sylt

In der Westerländer Innenstadt gibt es nur zwei Parkgebührenstufen:

Parken Sie an einer Straße in der Westerländer Innenstadt, so kostet dies ab 11 Uhr 0,50 € bis 30 Min., 1,50 € die Stunde oder 9 € pro Tag. Günstiger parken Sie auf den zahlreichen öffentlichen zentrumsnahen Großparkplätzen. Hier kosten ab 11 Uhr die ersten 30 Min. 0,50 €, 1 Stunde nur noch 1 € und der Tag 5 €.

Auch günstig: Nutzen Sie das ZOB-Parkhaus für nur 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden. Außerhalb des kostenpflichtigen Bereiches parken Sie in Westerland im öffentlichen Straßenraum und auf den Großparkplätzen in Strandnähe kostenlos.

 In Keitum sind die drei Großparkplätze am westlichen Ortseingang, an der Keitumer Kirche und am Friesensaal kostenfrei zu nutzen. Der Parkplatz am Bahnhof ist mit 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden kostenpflichtig.

 In Morsum ist der Parkplatz am Bahnhof mit 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden kostenpflichtig.

 In Archsum, Munkmarsch und Tinnum werden im öffentlichen Straßenraum keine Parkgebühren erhoben.

Zum Flyer „Clever Parken in der Gemeinde Sylt“

Hunde auf Sylt

Hier eine Broschüre „Urlaub mit Hund“ zum Download. 

Umfangreiche Informationen zu Hundestränden, Veranstaltungen und Tipps rund um Ihren Vierbeiner finden Sie unter www.sylt.de (externer Link).

Herzlichen Dank für ein gutes Miteinander.

Fond für "Familien in Not" in der Gemeinde Sylt
Alles geht schief, die Lage erscheint im Augenblick aussichtslos?

Der Hilfsfonds für „Familien in Not“ des Bürgermeisters der Gemeinde Sylt kann kurzfristig und unpolitisch aus einer brenzligen Situation heraushelfen. Sylter, die in eine akute Notlage geraten sind, können über diesen Hilfsfonds des Bürgermeisters eine diskrete und unbürokratische Soforthilfe bekommen.

„Wenn Sie beispielsweise durch eine unerwartete Nebenkostennachzahlung, einen familiären Notfall, eine noch ausstehende Sozialleistung oder aber eine ungeplante, jedoch unumgängliche Investition in eine finanzielle Schieflage gekommen sind, dann kann ich mit Hilfe dieses nichtpolitischen Fonds für Sylter engagiert und „auf den Punkt“ Soforthilfen gewähren“, so Bürgermeister Nikolas Häckel.

„Sprechen Sie mich oder meine Mitarbeiterinnen im Vorzimmer ohne Hemmung an, wir prüfen, was wir tun können, um Ihnen in dieser Situation etwas Freiraum zu verschaffen.“

Die finanzielle Unterstützung dieser wichtigen und unbürokratischen Hilfe für Sylter Familien, aber auch Alleinstehende, ist auch auf Spenden angewiesen – hierfür danken der Bürgermeister und die Betroffenen Ihnen sehr herzlich (Spendenkonto: Nord-Ostsee-Sparkasse, IBAN DE29 2175 0000 0030 0000 53, Verwendungszweck: VW 11.127).