Diverses
Was mache ich bei Arbeitslosigkeit?
Arbeitslosigkeit
Zum 01.01.2005 wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe unter dem Begriff „Hartz IV“ zusammengelegt.
Das Bürgergeld-Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Damit wurde das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bekannt, nun durch das Bürgergeld abgelöst. Das Bürgergeld bringt diverse Neuerungen und Möglichkeiten mit sich.
Im Kreis Nordfriesland beraten die sieben Sozialzentren zum gesamten Leistungsspektrum. Für den Bereich der Insel Sylt ist das Sozialzentrum Sylt zuständig.
Sie erreichen das Sozialzentrum Sylt innerhalb der Öffnungszeiten unter 04651/851-710.
Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:
• sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
• wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
• die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen ausschließlich Behörden vorbehalten ist.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Beglaubigung deutscher Personenstandsurkunden nicht möglich ist. Hier müssten Sie sich an das Standesamt wenden, das die Urkunde ausgestellt hat. sie die Urkunde selbst erstellt haben oder wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Welche Unterlagen brauche ich?
Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:
• Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
• Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen nur bei persönlicher Vorsprache der betroffenen Person vorgenommen werden können.
Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Kosten & Gebühren
Beglaubigung von Kopien und Unterschriften: 3,00 Euro
Beglaubigungen für Rentenversicherungsangelegenheiten sind kostenfrei.
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
• wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
• wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel Personenstandsurkunden dürfen nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nurvon den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
• wenn eine Apostille benötigt wird, zur Vorlage im Ausland.
An wen kann ich mich wenden?
• An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
• an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
• an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.
Alters- und Ehejubiläen
• zur Goldenen Hochzeit (50-jähriges Ehejubiläum),
• zur Diamantenen Hochzeit (60-jähriges Ehejubiläum),
• zur Eisernen Hochzeit (65-jähriges Ehejubiläum),
• zur Gnadenhochzeit (70-jähriges Ehejubiläum)
• und zur Kronjuwelenhochzeit (75-jähriges Ehejubiläum)
seine Glückwünsche aus!
Die Vorbereitungen zur Aussprache von Alters- und Ehejubiläen erfolgen automatisch durch die Gemeinde in der das Ehepaar beziehungsweise der Altersjubilar wohnhaft ist. Die Erstellung der Urkunde erfolgt aufgrund des Melderegisters kraft Amtes. Dabei ist für die Erstellung der durch den Ministerpräsidenten überreichten Urkunde die Staatskanzlei zuständig, für die durch den Bundespräsidenten überreichten Urkunde das Bundesverwaltungsamt.
Die Urkunden werden in der Regel durch einen politischen Vertreter der Gemeinde (Mitglied des Ortsbeirates, Gemeindevertreter) überbracht.
Es besteht also für Sie als Bürgerin/Bürger keine Notwendigkeit, tätig zu werden.
Rechtsgrundlage:
Erlass des Innenministeriums vom 12.Dezember 2003 (Amtsbl. Schl.-Holst. S. 1034), geändert durch Erlass des Ministerpräsidenten – Staatskanzlei – vom 25. September 2006 (Amtsbl. Schl.-Holst. S. 1380)
Rattenbekämpfung
Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Helfen Sie, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
•Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
•Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben.
•Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
•Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
•Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
•Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung)in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
•Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:
•Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
•Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.
An wen muss ich mich wenden?
An das Amt für Ordnung und Soziales, Abteilung allgemeines Ordnungsrecht.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Nr. 12, § 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Hinweis:
Gem. § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) können die Kreise / die kreisfreien Städte entsprechende Verordnungen erlassen.
•IfSG (hier Hyperlink zum Infektionsschutzgesetz)
Was sollte ich noch wissen?
Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygieneschädlingen, die Lebensmittel und / oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für den/die Schädlingsbekämpfer/in beziehungsweise Kammerjäger/in trägt der Grundstückseigentümer.
Schiedsamt / Schiedsleute auf Sylt
Häufig wenden sich Bürger mit der Bitte um Hilfe an das Ordnungsamt, weil sie Abwehrrechte gegen Dritte geltend machen und sich der Hilfe des Ordnungsamtes bedienen möchten. Der Schutz privater Rechte kann grundsätzlich nicht von der Ordnungsbehörde durchgesetzt werden, dafür sind die Gerichte, bzw. die Schiedsleute zuständig.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Schiedsamt auf Sylt.
Wo kann ich in der Gemeinde Sylt parken und was kostet das?
Informationen zum Parken in der Gemeinde Sylt
In der Westerländer Innenstadt gibt es nur zwei Parkgebührenstufen:
Parken Sie an einer Straße in der Westerländer Innenstadt, so kostet dies ab 11 Uhr 0,50 € bis 30 Min., 1,50 € die Stunde oder 9 € pro Tag. Günstiger parken Sie auf den zahlreichen öffentlichen zentrumsnahen Großparkplätzen. Hier kosten ab 11 Uhr die ersten 30 Min. 0,50 €, 1 Stunde nur noch 1 € und der Tag 5 €.
Auch günstig: Nutzen Sie das ZOB-Parkhaus für nur 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden. Außerhalb des kostenpflichtigen Bereiches parken Sie in Westerland im öffentlichen Straßenraum und auf den Großparkplätzen in Strandnähe kostenlos.
In Keitum sind die drei Großparkplätze am westlichen Ortseingang, an der Keitumer Kirche und am Friesensaal kostenfrei zu nutzen. Der Parkplatz am Bahnhof ist mit 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden kostenpflichtig.
In Morsum ist der Parkplatz am Bahnhof mit 1 € pro 12 Stunden bei einer Parkdauer von bis zu 72 Stunden kostenpflichtig.
In Archsum, Munkmarsch und Tinnum werden im öffentlichen Straßenraum keine Parkgebühren erhoben.
Hunde auf Sylt
Hier eine Broschüre „Urlaub mit Hund“ zum Download.
Umfangreiche Informationen zu Hundestränden, Veranstaltungen und Tipps rund um Ihren Vierbeiner finden Sie unter www.sylt.de (externer Link).
Herzlichen Dank für ein gutes Miteinander.