Dieses Jahr ist ein besonderes Jahr auch für die Insel Sylt.

Seit März 2020 befinden wir uns in der Corona Pandemie. Für den Jahreswechsel gibt es nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020 ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern (§ 2c).

Für die Insel Sylt gilt generell ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Dies regelt die Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant für Sylt ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände – dazu zählen z.B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter– in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude auf der Insel zu schützen. Hintergrund: Der Großbrand eines Reetdachhauses in Alt-Westerland zum Jahreswechsel 1978/1979. Der Brand war durch eine Rakete ausgelöst worden. „Seit dem Inkrafttreten des Abbrennverbots hat es keine Großbrände mehr gegeben, die durch Feuerwerkskörper verursacht wurden“, so die Gemeindewehrführer der Insel. In Naturschutzgebieten wie dem Nationalpark Wattenmeer ist das Abbrennen von Feuerwerk und/oder Knallkörpern ebenfalls verboten – das regelt das Nationalparkgesetz. Lärm und Licht lösen bei den Wildtieren Fluchtreaktionen aus. Bei dem Abbrennverbot geht es auch darum, Feinstaub-Belastungen durch den Qualm der Silvesterraketen sowie Müll zu vermeiden.

Das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern gilt für alle Gemeinden der Insel Sylt. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen sehr tief in die Tasche greifen: Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§41 Abs. 2 SprengG).

Die Gemeinden der Insel bitten Sie dieses besondere Silvester zu Hause zu verbringen und auf große Feiern zu verzichten.