Das Amt für Finanzen und Controlling informiert darüber, dass die ortsansässigen Gemeinden auf Sylt
die Hundesteuersatzungen zum 01.01.2021 aufgrund einer Empfehlung des Schleswig-Holsteinischen
Gemeindetages mit Sitz in Kiel angepasst haben. Die Änderungen der Satzung können auf der
Internetseite der jeweiligen Gemeinde nachgelesen werden.
Wichtig für alle Hundebesitzer: Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Das bedeutet für den
Steuerschuldner, dass die Hundesteuer frühestens zum 01.01. des darauffolgenden Jahres
festgesetzt wird, für dieses Jahr also erst in 2022. Die Hundesteuer wird somit rückwirkend fällig.
Die neuen Bescheide werden in 2022 versandt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides zur Zahlung fällig. Bei einer zukünftigen Anmeldung des Hundes erhalten die Besitzer
zunächst nur die Hundemarke zugesandt. Der Steuerbescheid wird rückwirkend am Anfang des
darauffolgenden Jahres versandt.
Sofern ein SEPA-Mandat erteilt wurde, wird die Hundesteuer pünktlich zum neuen Fälligkeitstermin
eingezogen. Selbstzahler mit Überweisung überwachen den Zahlungstermin selbst; wird die
Hundesteuer per Dauerauftrag überweisen, sollte der Kontoinhaber die Anpassung des
Ausführungstermins rechtzeitig vornehmen. Für die Erteilung eines SEPA-Mandats zum
automatischen pünktlichen Bankeinzug finden sie die entsprechenden Formulare auf der
Internetseite der Gemeinde Sylt.
Für Fragen stehen die Mitarbeitenden im Amt für Finanzen und Controlling, Fachbereich Steuern und
Abgaben gern zur Verfügung.