Wer darf öffnen, wer muss schließen?

Apr 20, 2020 | Aktuelles

Einzelhandelsgeschäfte zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Apotheken, Sanitätsläden, Drogerien und Tankstellen haben weiter geöffnet und dürfen auch an Sonntagen von 11 bis 17 Uhr öffnen. Unter diese Regelung fallen zudem Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbaubetriebe sowie Tierbedarfsmärkte und Großmärkte.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Das gilt auch für Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten, sofern sie medizinisch akut geboten sind.

Gaststätten bleiben zwar geschlossen, der Außerhausverkauf für mitnahmefähige Speisen wird aber gelockert. Die gastronomische Einrichtung darf jedoch nicht betreten werden, beim notwendigen Warten ist das Abstandsgebot sicherzustellen und die Speisen dürfen nicht im Umkreis von 100 Metern um die Verkaufsstelle verzehrt werden. Nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf sind wieder zulässig. 

Ladenlokale mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern dürfen öffnen, soweit Abstandsgebot, Kontaktverbot und RKI-Hygienestandards eingehalten werden und die Kundenanzahl auf nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt ist. Dies ist ab 200 Quadratmetern Verkaufsfläche durch eine Kontrollkraft sicherzustellen, ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche durch eine weitere. Geschäfte mit größerer Verkaufsfläche dürfen diese auf die zulässigen 800 Quadratmeter begrenzen, um öffnen zu können. Unabhängig von der Verkaufsflächengröße können vorbestellte Waren abgeholt werden.

 #SyltHältZusammen

Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:

  • Abhol- und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels und solcher, die von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels angeboten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es diesen Dienst schon gab oder ob er aufgrund der jetzigen Situation jetzt erst eingerichtet wurde.
  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten nach telefonischer oder elektronischer Bestellung
  • Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt zulässig.
  • Autovermietung, Car-Sharing
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Baumärkte
  • Baustoffhandel
  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, sofern sie nicht für touristische Zwecke genutzt werden.
  • Bestatter
  • Brennstoffhandel
  • Buchhandel
  • Einzelhandel, stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern und den damit verbundenen Auflagen
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Drogerien
  • Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
  • Fahrradwerkstätten, -verleih und -handel
  • Floristik
  • Freie Berufe
  • Gärtnereien
  • Gartenbaubedarf
  • Getränkemärkte
  • Goldankauf
  • Großhandel
  • Hofläden
  • Hörakustiker
  • Hundefrisöre, wenn sichergestellt ist, dass die Tierbesitzer sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten
  • Kfz-Werkstätten
  • Kioske
  • Kreamatorien
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Metzgereien
  • Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
  • Pfandleiher
  • Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
  • Raiffeisenmärkte
  • Recyclinghöfe, Annahmestellen der Kreislaufwirtschaft
  • Reisebüros, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht
  • Sanitätshäuser
  • Schädlingsbekämpfer
  • Schornsteinfegerbetriebe
  • Schuh- und Schlüsselreparatur
  • Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
  • Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
  • Spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Süßwaren, Tee, Kaffee, Wein, Spirituosen)
  • Stördienste aller Art, insbesondere Schlüsseldienste
  • Tankstellen
  • Textilreinigung
  • Tierbedarf
  • Tierpark, Wildpark, Zoo mit den damit verbundenen Auflagen
  • Verkauf von Jägereibedarf
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
  • Warenlieferung und Montage
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte
  • Zahntechniker
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf

Als Gesundheitshandwerk dürfen weiter geöffnet bleiben:

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Zahntechniker

Einen Gesundheits- oder Heilberuf üben aus:

  • Alle Berufe nach dem Heilberufekammergesetz
  • Altenpflegerin / Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker (allgemein und sektoral)
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent)
  • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physician Assistant
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe
  • Tiermedizinische Assistentin / Tiermedizinischer Assistent

Nicht für alle Geschäfte ist auf Anhieb klar erkennbar, ob sie unter diese Rubrik fallen, darum hier eine detaillierte Liste der offiziellen Beurteilungen.

  • Bäckerei mit angeschlossenem Café: Der Bäckereiverkauf darf geöffnet bleiben, das Cafe ist zu schließen.
  • Eisdielen: Der Außerhausverkauf ist erlaubt. Die Einrichtung darf jedoch nicht betreten werden, beim notwendigen Warten ist das Abstandsgebot sicherzustellen und das Eis darf nicht im Umkreis von 100 Metern um die Verkaufsstelle verzehrt werden.
  • Friseurbetriebe haben zu schließen.
  • Handwerksbetrieb mit Showroom: Erfolgt der Verkauf der Einrichtungen nur in Zusammenhang mit einem Handwerksauftrag des eigenen Betriebes, ist das Öffnen des Showrooms zur Bemusterung erlaubt.
  • Hundetrainer im Einzeltraining dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben.
  • Imbisswagen und andere nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind wieder erlaubt. Beim notwendigen Warten ist das Abstandsgebot sicherzustellen und die Speisen dürfen nicht im Umkreis von 100 Metern um die Verkaufsstelle verzehrt werden.
  • Imbisse, Dönerbuden und Systemgastronomie: Der Außer-Haus-Verkauf ist wieder erlaubt. Beim notwendigen Warten ist das Abstandsgebot sicherzustellen und die Speisen dürfen nicht im Umkreis von 100 Metern um die Verkaufsstelle verzehrt werden.
  • Logo- und Ergotherapeuten sind als medizinisch erforderliche Dienstleistung weiterhin zulässig.
  • Medizinische Fußpflege (Podologie) ist erlaubt.
  • Kosmetik- und Nagelstudios, auch mobiler Art, sind zu schließen.
  • Schuhreparaturen und Schlüsseldienste sind zulässig.
  • Sonnenstudios müssen schließen.
  • Tattoostudios sind zum Schutz vor Ansteckung zu schließen.
  • Waschstraßen sind zulässig.