Neue Landesverordnung: Was ändert sich für Sylt?
Das Land Schleswig-Holstein hat am Samstag eine neue Landesverordnung erlassen. „Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern“, sagt das Land. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, werde unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes soll dabei maßgeblich bleiben. Die Maßnahmen werden fortlaufend auf ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit überprüft. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.
Gaststätten bleiben zwar geschlossen, der Außerhausverkauf für mitnahmefähige Speisen wird aber gelockert. Die gastronomische Einrichtung darf jedoch nicht betreten werden, beim notwendigen Warten ist das Abstandsgebot sicherzustellen und die Speisen dürfen nicht im Umkreis von 100 Metern um die Verkaufsstelle verzehrt werden.
Nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf sind wieder zulässig. Ladenlokale mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern dürfen öffnen, soweit Abstandsgebot, Kontaktverbot und RKI-Hygienestandards eingehalten werden und die Kundenanzahl auf nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt ist. Dies ist ab 200 Quadratmetern Verkaufsfläche durch eine Kontrollkraft sicherzustellen, ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche durch eine weitere. Geschäfte mit größerer Verkaufsfläche dürfen diese auf die zulässigen 800 Quadratmeter begrenzen, um öffnen zu können. Unabhängig von der Verkaufsflächengröße können vorbestellte Waren abgeholt werden.
Schulen werden geöffnet für Abschlussprüfungen, Schüler der Jahrgänge 9 und 10 zur Prüfungsvorbereitung sowie für Schüler in Notbetreuung (u. a. für Kinder von Alleinerziehenden bis zur 6. Jahrgangsstufe). Eine Notbetreuung ist für Kinder möglich, wenn dies aus Sicht des Kindeswohls notwendig ist – hierüber entscheidet das Jugendamt im Einzelfall. Angebote zur Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen bleiben berufstätigen Alleinerziehenden und Kindern von Eltern vorbehalten, bei denen mindestens ein Elternteil in Bereichen der kritischen Infrastrukturen arbeitet.
Und was ändert sich nicht?
- Das Zutrittsverbot zu den Inseln bleibt bestehen.
- Das Beherbergungsverbot bleibt bestehen.
- Das Reiseverbot aus touristischem Grund oder zu Fortbildungszwecken bleibt bestehen.
- Das Kontakt- und Versammlungsverbot mit außerhalb des Haushalts lebenden Personen bleibt bestehen.
- Das Mindestabstandsgebot bleibt bestehen.
- Restaurants, Cafés, Spielhallen, Schwimm-/Spaßbäder, Fitnessstudios, Spielplätze, das Archiv und die Sylt Bibliothek bleiben geschlossen.
Diese Regelungen gelten bis zum 3. Mai. Details finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Corona und www.nordfriesland.de. Fragen beantwortet Ihnen rund um die Uhr unser digitaler Chatbot auf unserer Webseite unter www.gemeinde-sylt.de.