Schiedsamt / Schiedsleute auf Sylt

Schiedsamt / Schiedsleute auf Sylt

Häufig wenden sich Bürger mit der Bitte um Hilfe an das Ordnungsamt, weil sie Abwehrrechte gegen Dritte geltend machen und sich der Hilfe des Ordnungsamtes bedienen möchten. Der Schutz privater Rechte kann grundsätzlich nicht von der Ordnungsbehörde durchgesetzt werden, dafür sind die Gerichte, bzw. die Schiedsleute zuständig.

Ordnungsbehörde und Polizei dürfen und sollen nur dann tätig werden, wenn der Bürger gerichtlichen Schutz nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erlangen kann, d.h. wenn es um die öffentliche Sicherheit geht. Sehr viele, wenn nicht sogar fast alle Streitigkeiten oder Beschwerden liegen aber unterhalb dieser Grenzen. Polizei und Ordnungsverwaltung obliegt die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie haben von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.

Die Gefahrenabwehr bezweckt den Schutz des vorhandenen Bestandes an Rechten, Rechtsgütern und Rechtsnormen.

Was ist ein Schiedsamt?

Was ist das Schiedsamt? Welche Aufgaben haben Schiedsleute?
Bereits im Jahre 1851 hat das preußische Strafgesetzbuch vorgeschrieben, dass vor Beginn eines Strafverfahrens wegen Beleidigung oder wegen leichter Körperverletzung von den Beteiligten zunächst ein Schiedsmann eingeschaltet werden sollte. Dieser war beauftragt, Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Daraus entwickelte sich das Amt des Schiedsmannes, wie es heute immer noch in vielen Bundesländern als Organ der Rechtspflege angewandt wird. Dieser soll durch Schlichtung leichte zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren vor Gericht vermeiden.

Unter welcher Zuständigkeit und Weisung arbeiten Schiedsleute?

Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind Organe der Rechtspflege, sie sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen, sind sie an keine Weisungen gebunden. So kann eine unparteiische und gerechte Amtsführung sichergestellt werden. Die Schiedsleute unterliegen der Aufsicht der Justizbehörden. Die Aufsichtsmaßnahmen dienen dazu, den Schiedsfrauen und Schiedsmännern zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes anzuhalten.

Wie werde ich Schiedsmann? Welche Kenntnisse muss ich haben?

Schiedsleute müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Dies bedeutet, dass die Schiedsleute ein Maß an Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und Allgemeinbildung mit ins Amt bringen. Schiedsleute müssen vertrauenswürdig sein, und die Zeit haben, die ein Ehrenamt mit sich bringt. Ist die Amtsdauer von fünf Jahren beendet, oder gibt ein Schiedsmann sein Amt vorzeitig auf, so wird die Stelle öffentlich bekannt gemacht. Die Gemeindevertretung, bzw. der Amtsausschuss beschließt dann unter den Bewerbern und Vorgeschlagenen den neuen Amtsinhaber. Ein Amtsinhaber kann nach Ablauf der Amtszeit immer wieder in seinem Amt bestätigt werden und das Amt für weitere fünf Jahre ausüben.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln das Schiedswesen?

Das Schiedswesen ist in der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 und in weiteren Verwaltungsvorschriften geregelt.

Was kostet die Beauftragung eines Schiedsmannes?

Die Gebühren und der Aufwand, die mit der Beauftragung des Schiedsmannes entstehen, fallen im Vergleich zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens sehr gering aus. Beauftragt man in Streitigkeiten einen Schiedsmann fallen Grundgebühren von 20 € an. Ist der Fall besonders umfangreich, kann die Gebühr auf bis zu 75 € erhöht werden. Zudem werden die Auslagen des Schiedsmannes berechnet. Konnte der Schiedsmann erfolgreich eine Einigung erzielen, wird eine Gebühr von weitern 20 € fällig. Durch die Möglichkeit der kostengünstigen, schnellen und einfachen Lösung von Streitigkeiten ist das Schlichtungsverfahren dem Gerichtsverfahren vorzuziehen.

Wer ist für mich zuständig?

In Schlichtungsverfahren ist immer der Schiedsmann zuständig, in dessen Amtsgebiet der Antragsgegner wohnt.

Die Insel Sylt ist in zwei Schiedsamtsbezirke eingeteilt:

Schiedsamtsbezirk „Gemeinde Sylt“
mit den Ortsteilen Archsum, Keitum, Morsum, Munkmarsch, Rantum, Tinnum und Westerland:

Schiedsmann: N.N.
Stellvertreter: Herr Peter Nelke | Mobil: 0172-4530 095

Schiedsamtsbezirk „Amt Landschaft Sylt“
mit den Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt):

Schiedsmann: Herr Holger Thies | Tel: 04651- 94640 oder E-Mail post.thies@gmx.de
Stellvertreter: Dr. Alexander Cegla | Mobil: 0151 – 2124 7476  oder E-Mail: alexandercegla@t-online.de