Regeln für Ausnahmen vom Zutrittsverbot

Apr 1, 2020 | Aktuelles

Für Personen, die nicht mit ihrem Erstwohnsitz auf Sylt gemeldet sind, gilt derzeit ein allgemeines Zutrittsverbot. Ausnahmen gibt es lediglich für Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf Sylt haben, auf Sylt arbeiten, dort Verwandte ersten Grades pflegen, akkreditierte Journalisten sind oder eine Ausnahmegenehmigung des Kreises vorlegen können.

Auch für diese Ausnahmen jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Selbständigkeit oder der Arbeitsauftrag musste schon vor dem Inkrafttreten des Betretungsverbotes am 18. März bestanden haben.
  • Die Genehmigung zur Pflege eines Verwandten ersten Grades wird nur für den Pflegenden gewährt – nicht für seine übrigen Familienangehörigen. Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit sind beispielsweise ein gerichtlich fundiertes Gutachten oder ein Nachweis über den Pflegegrad vonnöten.
  • Ausnahmegenehmigungen beispielsweise aufgrund von dringenden Schäden an der Zweitwohnung erteilt nach neuester Verordnung das Land Schleswig-Holstein und nur dann, wenn ein nicht aufschiebbarer Grund vorliegt. Ein akuter Rohrbruch mit entsprechendem Nachweis wäre ein Grund, ein Wasserschaden allein nicht.

#SyltHältZusammen