Neue Regelung zur An- und Abreise
Aufgrund der neuen Weisung vonseiten des Landes hat der Kreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen müssen, die das Zutrittsrecht zu den Inseln nun wie folgt regelt. #SyltHältZusammen
- Für Sylt gilt weiterhin ein allgemeines Zutrittsverbot – egal ob per Bahn, Schiff oder Flugzeug. Ausnahmen gibt es lediglich für Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf Sylt haben, auf Sylt arbeiten, dort Verwandte ersten Grades pflegen, akkreditierte Journalisten sind oder eine Ausnahmegenehmigung vorlegen können. Nach der neuesten Verordnung werden diese nun vom Land Schleswig-Holstein selbst erteilt.
- Es herrscht weiterhin ein Beherbergungsverbot: Es ist Hotels, Apartments und ähnlichen Einrichtungen verboten, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
- Eine Anreise in Zweitwohnsitze aus touristischem Anlass ist verboten. Kein touristischer Anlass liegt auf Sylt lediglich vor wenn:
- die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird,
- eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll,
- eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen ist, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder
- zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen sind. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.
- Sollten sich Personen mit Zweitwohnsitz auf Sylt gegen das Abreisegebot aus der bisherigen Allgemeinverfügung widersetzt haben und sich noch in ihrem Zweitwohnsitz aufhalten, sind sie auf Weisung des Landes nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet. Dies legalisiert nicht ihren Verstoß gegen das bis gestern geltende Abreisegebot – eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung dieses Verstoßes bleibt davon unberührt.