Neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus

Mai 17, 2020 | Aktuelles

Am 16. Mai hat das Land Schleswig-Holstein die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. Den vollständigen Erlass finden Sie hier.  Hier eine Übersicht über die aktuellen Vorschriften: 

Tourismus

  • Noch heute ist mit der Veröffentlichung einer neuen Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland zu rechnen. Diese wird wohl keine Einschränkungen mehr für das touristische Reisen enthalten. Ob es zukünftig Einschränkungen für den Zutritt von Tagestouristen geben wird, ist uns aktuell noch nicht bekannt.

Kontaktbeschränkungen

  • Es gilt weiterhin der Mindestabstand von anderthalb Metern. Wo dies nicht möglich ist können physische Barrieren, beispielsweise Plexiglaswände, das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.
  • Ebenfalls gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann. Dieses Kontaktverbot gilt nicht für erlaubte sportliche Aktivitäten.
  • Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten sind mit maximal zehn Personen zulässig.

Mund-Nase-Bedeckung

  • In Einzelhandelsgeschäften und im öffentlichen Personenverkehr ist für Kunden das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Pflicht. Es befreit nicht von der Einhaltung des Abstandsgebotes.
  • Mund und Nase müssen beim Aufenthalt ständig bedeckt bleiben. Mund und Nase nur mit Hand oder Arm abzudecken, reicht jedoch nicht aus.
  • Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Gaststätten

  • Der Betrieb von Gaststätten ist täglich wieder in der Zeit von 5 bis 22 Uhr erlaubt.
  • Der Betreiber muss ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Gäste erheben. Bei gleichzeitiger Bewirtung von mehr als 50 Gästen ist das Hygienekonzept zuvor per Mail an team-reacht@nordfriesland.de dem Kreis Nordfriesland anzuzeigen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
  • Es dürfen keine Buffets angeboten und keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene ausgegeben werden. Der Betrieb von Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin nicht gestattet.

Einzelhandel

  • In Einzelhandelsgeschäften ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt. Bei mehr als 200 Quadratmetern muss die Einhaltung der Hygienevorschriften durch eine Kontrollkraft überwacht werden. Für jeweils weitere 400, 800, 1.600, 3.200 und 6.400 Quadratmeter durch jeweils eine weitere Kontrollkraft.

Beherbergungsbetriebe

  • Hotels und Beherbergungsbetriebe haben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten ihrer Besucher zu erheben.

Veranstaltungen

  • Veranstaltungen sind bis maximal 50 Personen wieder zulässig.
  • Veranstalter haben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten zu erheben. Die Teilnehmenden müssen sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen aufhalten.
  • Aktivitäten mit erhöhter Freisetzung von Tröpfchen wie das gemeinsame Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind untersagt.

Hygieneauflagen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr

  • In Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen haben die Betreiber Vorkehrungen zu treffen, damit Besucher beim Warten und beim Besuch von Toiletten das Abstandsgebot einhalten können.
  • Sie müssen leicht zugängliche Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen.

Hygienekonzepte

  • Ist es erforderlich, ein Hygienekonzept zu erstellen, sind darin folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, die Wahrung des Abstandsgebots, die Regelung von Besucherströmen, die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besuchern berührt werden, die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen und die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
  • Sind Kontaktdaten von Besuchern zu erheben, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift sowie, falls vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten.

Sport

  • Die Ausübung von Sportlichen Aktivitäten ist erlaubt, sofern das Abstandsgebot und entsprechende Hygienemaßnahmen bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten eingehalten werden.
  • Findet der Sport in geschlossenen Räumen statt, hat der Betreiber ein Hygienekonzept zu erstellen und Kontaktdaten der Besucher zu erheben.
  • Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden, Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt und Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschräume und Saunen mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen. Der Betrieb von Schwimmbädern ist untersagt.