Klare Regelungen zum Verbleib auf Sylt

Mrz 26, 2020 | Aktuelles

In einem aktuellen Schreiben stellte der Kreis nun die Regelungen zum Verbleib auf Sylt klar: 

Für Auswärtige, die sich schon vor dem 16. März auf Sylt aufgehalten haben, ohne dort ihren ersten Wohnsitz zu haben, gibt es keine zeitlichen Beschränkungen – sie dürfen bleiben, solange sie möchten. Allerdings dürfen sie bzw. ihre Vermieter/Gastgeber nicht gegen das geltende Beherbergungsverbot verstoßen; deshalb können diese Personen nur bei ihrer eigenen Familie (z. B. als Studenten) oder in ihrer eigenen Zweitwohnung wohnen. 

Auswärtige, die nach dem 16. März, 6:00 Uhr, Sylt betreten haben, ohne dort ihren ersten Wohnsitz zu haben, können bleiben, wenn sie nachweisen können, dass einer der folgenden Gründe vorliegt: 

  • Sie haben aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; 
  • sie stellen die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicher; 
  • sie stellen die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicher; 
  • sie sind aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie 1. Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet;
  • sie sind Journalisten mit Sonderakkreditierung durch die Landesregierung. 

Wenn keiner dieser Gründe vorliegt, haben die Personen (auch Nordfriesen!) gegen die Allgemeinverfügung des Kreises vom 16. März verstoßen und damit eine Straftat begangen. Weil sie gegen die Allgemeinverfügung verstoßen haben, müssen diese Personen abreisen.

#SyltHältZusammen