Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Eigentümer und Nutznießer von Grundstücken eindringlich, die Geh- und Radwege an ihren Grundstücken frei von Bewuchs und Unkraut zu halten. Durch den Grünschnitt muss eine uneingeschränkte und sichere Nutzung der Wege für die Allgemeinheit möglich sein.

Zum Geh-/Radweg gehört auch die obere Bordsteinkante dazu. Überhängende Pflanzen und Äste sind so zu stutzen, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehen kann und Verkehrszeichen und Straßenlampen frei bleiben.

Der Unterhaltungsschnitt von Hecken und Gehölzen ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht – auch nach dem Naturschutzrecht – ganzjährig zulässig.