Verkehr, Bußgelder

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren und Halten in der Fußgängerzone

Für das Befahren der Fußgängerzonen können Anlieger, die dort einen Stellplatz haben eine Durchfahrtgenehmigung beantragen (Formular 2.1). Die Berechtigung zur Stellplatznutzung muss nachgewiesen werden.
Für das Halten und Befahren der Fußgängerzone kann außerhalb der Lieferzeiten von derzeit 7.00-10.00 Uhr und 15.00- 16.30 Uhr unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gewährt werden (Info/Formular2.2).

InselRADgeber für das Radfahren auf Sylt

Zum Flyer „InselRADgeber“

Wann kann ich Anlieferungen in der Fußgängerzone vornehmen
7.00-10.00 Uhr und 15.00- 16.30 Uhr
Was ist Sondernutzung?

Wird eine Straße oder öffentliche Fläche nicht gemäß dem Widmungszwecke genutzt, wird Sondernutzung betrieben.
Sondernutzungen sind z.B. Herausstellen von Tischen und Stühlen, Hinweisschildern und sonstige gewerblich dienende Werbung, Plakatierungen, Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Für Sondernutzungen besteht eine Antrags- und Genehmigungspflicht. Nicht angemeldete/genehmigte Sondernutzung wird mit dem doppelten Gebührensatz nachberechnet bzw. kann ggf. zusätzlich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.

Sondernutzungssatzung

Gebührensatzung über die Sondernutzung

Ich benötige eine Straßensperrung, eine Geh- oder Radwegsperrung bzw. Sperrung einer öffentlichen Fläche
Jede Maßnahme, die sich auf den öffentlichen Verkehr auswirkt, bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Für die Voll- oder teilweise Sperrung einer Straße (hierzu zählen auch Rad- und Gehwege) ist 14 Tage vorher eine Verkehrsanordnung zu beantragen (Formular 4.1-4.3). Je nach Ausmaß der beantragten Sperrung sind Verkehrszeichenpläne einzureichen.
Die spätere Umsetzung der Verkehrsanordnung nebst Verkehrszeichenplan inkl. Beschaffung der Verkehrszeichen und Einrichtungen erfolgt in Verantwortung des Antragstellers. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrszeichen und Einrichtungen den einschlägigen Vorschriften (StVO; Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen -RSA-; zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten  an Arbeitsstellen an Straße –ZTV-SA97-; Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen -HAV-) entsprechen und verkehrssicher aufgestellt sind. Ferner besteht eine Kontrollpflicht
Kann ich eine öffentliche Veranstaltung bewerben?
Siehe „Was ist Sondernutzung?“
Container auf öffentlicher Fläche
Das Abstellen von Containern auf öffentlicher Fläche stellt eine antragsabhängige erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Formular 6.1, 4.2).  Sie wird grundsätzlich nur erlaubt, wenn auf dem eigenen Grundstück keine Aufstellmöglichkeit besteht und geschaffen werden kann. Hierfür sind ein Lageplan mit dem Ort der Aufstellung sowie eine Angabe über die benötigte Fläche einzureichen. Die Gemeinde Sylt kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfallesbemessen. Entstehen durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straßeoder der Straßeneinrichtungen, können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
Ist eine Genehmigung für Straßenmusik erforderlich?
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich soweit die Auflagen nach dem Merkblatt (Formular 6.6) erfüllt und eingehalten werden.
Wo kann in der Gemeinde Sylt geparkt werden?

Die Parkplätze und Parkzonen in der Innenstadt sind gebührenpflichtig.

(zur Parkgebührenverordnung)
Besonderer Hinweis für den Ortsteil Keitum: Hier ist das Parken innerhalb des Ortes nur sehr eingeschränkt erlaubt. Keitum ist als Haltverbotszone ausgewiesen, d.h. dass das Parken nur an den ausgewiesenen Parkplätzen zulässig ist. Da diese Flächen sehr begrenzt sind, wird empfohlen den gebührenfreien Parkplatz am Ortseingang zu nutzen und Keitum zu Fuß zu erkunden.

s. Parkplatzübersicht Karte anzeigen  

Bußgelder/Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein leichter Rechtsverstoß, eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Ordnungswidrigkeitengesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht.
Eine Ordnungswidrigkeit stellt ein Vergehen unterhalb einer Straftat dar.
Bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich um ein Fehlverhalten, welches der Gesetzgeber mit Bußgeld belangt wissen möchte, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.
Auf leichte Rechtsverstöße möchte der Gesetzgeber also nicht mit Strafe, sondern nur mit Bußgeldern reagieren (z.B. STVO-Verstöße gegen das Halten und Parken). Welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten gelten, ergibt sich nur in einigen wenigen Fällen direkt aus dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG). Die Vielzahl der Ordnungswidrigkeiten ist in speziellen Gesetzen (z.B. Melderecht, Gewerberecht, Nichtraucherschutzgesetz), aber auch in kommunalen Rechtsnormen zu bestimmten Lebensbereichen geregelt.
Ansprechpartner für allgemeine Ordnungswidrigkeiten ist Herr Gossow 04651/851521

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (s. auch Verkehrszeichenkatalog –VZKat-) dienen der
Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu
beachten. Die Gemeinde Sylt ist u.a. zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von
Verkehrszeichen
• über das Halten und Parken,
• im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO,
• im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenverkehrsraum,
• zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen.

Zu den Verkehrszeichen zählen:
• Verkehrsschilder
• Straßenmarkierungen
• Lichttechnische Anzeigen (z.B. Wechselverkehrszeichenanlagen)

Verkehrseinrichtungen sind:
• Schranken
• Sperrpfosten
• Parkscheinautomaten
• Parkuhren
• Geländer, Absperrschranken
• Leiteinrichtungen
• Blinklicht, Lichtzeichenanlagen (Ampeln)

Störungen bei Ampelanlagen oder Beschädigungen an Verkehrszeichen
können Sie unter Angabe der Störung bzw. des beschädigten Verkehrszeichen mit genauer Standortangabe (Straße, Hausnummer) melden. Ansprechpartner sind:
Frau Schultz 04651/851520 oder
Herr Petersen 04651/851524
Wer trägt die Kosten für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen?
Die Kosten trägt grundsätzlich der jeweilige Straßenbaulastträger. Das ist die Gemeinde für die Gemeindestraßen, der Kreis für die Kreisstraßen sowie das Land für die Landesstraßen.
Verkehrsüberwachung

Die Gemeinde Sylt ist zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Bereich der Gemeinde Sylt.
Ansprechpartner sind:

Frau Hein 04651/851-523 und
FrauSievers 04651/851-522
Die Überwachung des fahrenden Verkehrs obliegt der Polizei, die in ihrer Zuständigkeit neben dem Kreis Nordfriesland als Straßenverkehrsbehörde auch über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen entscheidet.