Standesamt

Heiraten, was ist zu tun?

Bevor Sie sich auf unserer Insel das Ja-Wort geben können, ist es erforderlich, dass Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt an Ihrem Wohnort wenden. Dort wird man Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt haben, melden Sie Ihre Eheschließung bitte bei Ihrem Wohnsitzstandesamt an mit dem Hinweis, dass Sie beabsichtigen, auf Sylt zu heiraten. Ihr Standesamt wird uns die Unterlagen nach der erfolgten Anmeldung der Ehe übersenden.

Am Tag der Anmeldung der Ehe können Sie bereits ab 8.00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 04651-851250 einen Termin für Ihre Trauung reservieren. Wir freuen uns auf Sie!

Wichtige Dokumente:

• gültiger Personalausweis
• beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
• erweiterte Meldebescheinigung

Was habe ich bei der Geburt meines Kindes zu beachten?
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten im Krankenhaus den Träger der Einrichtung.

Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

• jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
• jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

Welche Unterlagen brauche ich?
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
• Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
• Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung,
• Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Kosten:
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden 10 Euro erhoben. Zusätzlich werden drei kostenfreie Geburtsurkunden für Elterngeld, Kindergeld, und Krankenkasse ausgehändigt.

Kirchenaustritt, was ist zu tun?
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen. Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Hinweise:
Möglich ist auch eine vom Notar beglaubigte, kostenpflichtige Austrittswillensentscheidung.
Welche Unterlagen brauche ich?
• Personalausweis oder Reisepass
• für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.

Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Kosten & Gebühren
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 € gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Hinweise:
Die Ausstellung einer Zweitschrift ist mit 10,- € Gebühr kostenpflichtig.

Was sollte ich noch wissen?
Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Vaterschaftsanerkennung, was ist zu tun?
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

• der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder
• der die Vaterschaft anerkannt hat oder
• dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch der des Kindes. Die Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

Kosten:

Die Beurkundung beim Standesamt ist gebührenfrei.

Namensänderung (Namenserklärung), wie geht das?
Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Kindern
• Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
• Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
• Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
• Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
• erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.

Bei Ehegatten, Geschiedenen, Verwitweten
• nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
• Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
• Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
• Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.


Hinweise:

Die Hinzufügung eines Namens kann widerrufen werden.

Sterbefall, was ist zu tun?
Sterbefall: Anzeigen

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung.

Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

• Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
• die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
• jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

Welche Unterlagen brauche ich?

• Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
• Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
• Nachweis über den letzten Wohnsitz und
• ärztliche Bescheinigung über den Tod.

Hinweise:

Die Bescheinigung sollte den nicht vertraulichen Teil und den vertraulichen Teil enthalten.

Zusätzlich, bei minderjährigen Kindern, die Geburtsurkunde und die Angabe des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder.

 

Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.