Bürgerservice
ACHTUNG: Neue Adresse Bürgerservice: Maybachstr. 2, 25980 Sylt OT Westerland (Eingang rechts neben der Nord-Ostsee Sparkasse)
Was für ein Dokument benötige ich für meine Reise? Welches Dokument für welches Land?
- Dazu trifft der Bürgerservice generell keine rechtsverbindlichen Aussagen, da sich die Einreisebestimmungen verschiedener Länder häufig ändern. Innerhalb der EU sollte der Personalausweis zur Einreise ausreichen. Für die Einreise in die USA wird immer ein biometrischer Reisepass benötigt.Informationen zu den Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes finden Sie beim Auswärtigen Amt http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/SicherheitshinweiseA-Z-Laenderauswahlseite_node.html oder in Ihrem Reisebüro.
Was muss ich beim Umzug beachten? Teil I
Wer kennt es nicht: Die Umzugskartons stapeln sich, die Möbel sind zerlegt und verpackt, der Umzugswagen ist bestellt – und trotzdem haben Sie den Eindruck, etwas Wichtiges vergessen zu haben?
Alle nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes. Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend genutzte Wohnung. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd von Ihrer Familie getrennt leben, haben Sie Ihre Hauptwohnung in der von Ihrer Familie vorwiegend benutzten Wohnung.
Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend von den Personensorgeberechtigten benutzten Wohnung. In Zweifelsfällen gilt der Ort, an dem Sie den Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen haben, als Hauptwohnsitz. Als Nebenwohnung (oder auch Zweitwohnung) wird jede weitere Wohnung im Inland bezeichnet.
Checkliste zum Umzug
Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den entsprechenden Verfahren. Gesetzlich vorgeschriebene Meldungen bei Behörden sind mit einem § gekennzeichnet.
Meldepflicht
Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, müssen Sie sich nicht mehr – wie bisher – bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer „früheren“ Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Alle weiteren Informationen zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde sowie zur Ummeldung innerhalb einer Gemeinde finden Sie in den nachfolgenden Beschreibungen.
• Verwandte Verfahren:
– Abmeldung Wohnsitz
– Anmeldung Wohnsitz
– Auskunftssperre im Melderegister beantragen
– Eintrag in Adressbuch sperren lassen
– Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen
– Meldebescheinigung
– Melderegister – Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
– Melderegisterauskunft
– Ummeldung Wohnsitz
– Ummeldung innerhalb der Gemeinde
– Wechsel der Hauptwohnung
Umzug des Gewerbebetriebes
Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Unternehmenssitz abmelden und bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde,müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
• Verwandte Verfahren:
-Gewerbeabmeldung
– Gewerbeanmeldung
– Gewerbeummeldung
Was muss ich beim Umzug beachten? Teil II
In diesem Kapitel finden Sie Informationen darüber, welchen Behörden und Stellen Sie Ihre neue Adresse bekannt geben müssen. Gesetzlich vorgeschrieben sind insbesondere die Adressänderungen in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren.
Darüber hinaus sollten Sie Ihre neue Anschrift auch folgenden Behörden und Einrichtungen bekannt geben:
• Arbeitgeber
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber eine Adressänderung möglichst umgehend bekannt geben. Erkundigen Sie sich, ob Ihnen für den Umzug Sonderurlaubstage zustehen.
• Banken
Sie müssen Ihre Bank über die Adressänderung in Kenntnis setzen.
• Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, melden Sie sich bei Ihrer neuen Filiale an. Alles Weitere erledigt Ihre Bank für Sie.
• Ziehen Sie in eine andere Gemeinde und bleiben bei Ihrer Bank, informieren Sie Ihre alte Filiale über den Wohnortwechsel. Die meisten Kreditinstitute bieten einen Kontoumzugsservice an.
• Falls Sie Ihre Bank wechseln, kündigen Sie rechtzeitig Ihr Konto und Ihre Kreditkarte (unter anderem für den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Schlussabrechnungen). Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und alle Stellen, von denen Sie Zahlungen erwarten, über die neue Bankverbindung und teilen Sie den Stellen, bei denen Sie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen haben, Ihre neue Bankverbindung mit.
• Familienkasse
Wenn Sie Kindergeld erhalten, müssen Sie die neue Adresse der Familienkasse mitteilen. Nähere Informationen finden Sie im Internet bei der Arbeitsagentur.
• Vereine
Sind Sie Mitglied in Vereinen, vergessen Sie nicht, diesen Ihre neue Anschrift mitzuteilen. Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, beachten Sie bestehende Kündigungsfristen.
• Versicherungen
Informieren Sie die Versicherungsinstitute vor dem Umzug rechtzeitig über Ihren Wohnungswechsel. Meist genügt ein formloses Schreiben mit der Mitteilung Ihrer neuen Adresse. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, inwieweit der Versicherungsschutz Ihrer Hausratsversicherung für die Dauer des Umzuges auf die neue Wohnung übergeht und ob während des Umzuges der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen besteht. Für die neue Wohnung muss der Versicherungsschutz angepasst werden. In manchen Gebieten ist es empfehlenswert, eine Feuer- und/oder Hochwasserversicherung abzuschließen.
• Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements
Teilen Sie den zuständigen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen rechtzeitig Ihre Adressänderung mit oder kündigen Sie Ihr Abonnement.
Untergeordnete Lebenslagen
• Finanzamt
• Nachsendeauftrag der Deutschen Post
Verwandte Verfahren
• Adressänderung im Personalausweis
• Jagdschein – Änderung der Adresse beantragen
• Meldebescheinigung
• Namensänderungin der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
• Reisepassändern – bei Wechsel des Wohnortes
• Änderungen an die Rentenversicherung melden
Sonstige Ab- und Anmeldungen
Die An- beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnort ist Pflicht. Darüber hinaus sollten Sie sich aber auch bei anderen Stellen ab- und anmelden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen:
• Gas – Strom – Wasser – Abfall
Wenn Sie umziehen, ist es Ihre Aufgabe, den zuständigen Versorgungsunternehmen rechtzeitig Ihren Auszug aus der alten Wohnung beziehungsweise Einzug in die neue Wohnung mitzuteilen. Kündigen Sie daher den Versorgungsvertrag für Ihre alte Wohnung fristgerecht. Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen können Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung den aktuellen Zählerstand von Gas, Strom und Wasser selbständig ablesen und dem zuständigen Versorgungsunternehmen mitteilen. Kleinere Versorgungsunternehmen vereinbaren noch häufig mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände. Als Mieter oder Mieterin einer Wohnung lesen Sie die aktuellen Zählerstände am besten im Beisein des Vermieters oder der Vermieterin ab. Halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Die Übermittlung der Zählerstände an die Versorgungsunternehmen kann telefonisch, schriftlich oder – soweit es das jeweilige Versorgungsunternehmen anbietet – elektronisch erfolgen. Den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung sollten Sie Ihre neue Anschrift mitteilen, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können. Überprüfen Sie die Angaben Ihrer Schlussrechnungen auf Richtigkeit. Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Sie müssen dann weiterhin für die anfallenden Kosten aufkommen.
• Kabelanbieter
Bei einem Umzug müssen Sie auch Ihren Kabelanschluss kündigen beziehungsweise ab- oder ummelden. Ist in Ihrer neuen Wohnung bereits ein Kabelanschluss vorhanden, können Sie diesen – auch telefonisch – ummelden. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz innerhalb Baden-Württembergs oder nach Baden-Württemberg, wenden Sie sich an die Kabel Deutschland. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wenden Sie sich an den jeweiligen Anbieter.
• ÖPNV-Abonnements
Haben Sie eine Wochen-, Monats-, Jahres- oder Sonderkarte (z.B. Senioren- oder Familienkarten) des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) abonniert, sollten Sie dem Verkehrsunternehmen oder Ihrem Verkehrsverbund Ihre neue Adresse für die Übersendung der Wertmarken mitteilen. Falls sich durch den Umzug die Tarifzone ändert, wenden Sie sich direkt an die Verkaufsstellen Ihres Verkehrsunternehmens.
• Telefon
Den Telefonanschluss in Ihrer alten Wohnung melden Sie bei Ihrer Telefongesellschaft schriftlich ab.
Untergeordnete Lebenslagen
• Abfallbeseitigung
• Agentur für Arbeit
• Hundesteuer
• Schulen und Kindertageseinrichtungen
Verwandte Verfahren
• Meldebescheinigung
Fischereischein
Fischerei
Das Wichtigste vorweg: Der Fischereischein und die Fischereiabgabe werden nur noch in digitaler Form erstellt. Der Ausdruck bzw. der digitale Nachweis müssen mitgeführt werden.
Fischereischein
Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einem Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings ist von deren Inhabern zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein zu entrichten, unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll.
Ausnahmen
Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang. In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht.
Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte Urlauberfischereischein, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein kostet 52,00 € und die Verlängerung 30,00 €. An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist seit dem 15. Juli 2013 kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann (Achtung Kann-Bestimmung, bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an). Auch in diesen Fällen ist jedoch die Fischereiabgabe zu entrichten!
Welche Unterlagen brauche ich?
- Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein des anderen Bundeslandes
- Personalausweis
Gebühren
- Fischereischein: 30,00 €
- Fischereiabgabe: 28,00 € für das erste Jahr, jedes weitere Jahr 20,00 € (Ausstellung für maximal 5 Jahre)
An wen kann ich mich wenden?
- Bürgerservice der Inselverwaltung Sylt
- Land Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/DigiFischDok
Rechtsgrundlage
- § 26 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG),
- § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO)
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über registrierte Vorstrafen und beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten:
Ein erweitertes Führungszeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Erteilung in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird:
In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es auch Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates.
Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.
Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben. Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält. für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe-, für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden.
Hinweise:
Das Führungszeugnis wird von der Meldebehörde beim Bundesamt für Justiz beantragt. Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Die Zusendung dauert bis zu zwei Wochen. Eine kostenfreie Bestätigung der Antragstellung wird automatisch erstellt.
Es gibt bei der Belegart N die Möglichkeit, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Dies wird häufig bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt.
Welche Unterlagen brauche ich?
Personalausweis beziehungsweise Reisepass zum Nachweis der Identität. Beim Führungszeugnis für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens. Beim erweiterten Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Kosten & Gebühren
Bei Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten. Für ein europäisches Führungszeugnis ist eine Gebühr in Höhe von 17,00 Euro zu entrichten. Was sollte ich noch wissen? Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Justiz (BfJ). BfJ – Das Bundeszentralregister.
An wen kann ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Einwohnermeldeamt). Hinweise: Führungszeugnisse können sowohl bei der Meldebehörde des Haupt- als auch des Nebenwohnsitzes beantragt werden. In der Gemeinde Sylt wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice der Inselverwaltung Sylt. Falls die antragstellende Person nicht in Deutschland lebt, ist eine Beantragung direkt beim Bundeszentralregister in Bonn (Tel. 0228 99410-40) oder über die Deutsche Botschaft im Ausland möglich.
Rechtsgrundlage
§§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG). §§ 30 ff. BZRG
Welche Möglichkeiten zur Namensänderung bestehen?
Namensänderung aufgrund einer personenstandsrechtllichen Vorschrift
Wer ist zuständig?
Die Beurkundung beim Standesamt, außer bei der Annahme als Kind
• Erwerb eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1355 BGB)
• Möglichkeit der Hinzufügung eines Geburtsnamens oder eines zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft geführten Namens zum Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft – Widerruf der Hinzufügung (einmal möglich) – Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namens nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
• Bestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
• Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617 a BGB)
• Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617 b BGB)
• Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 16 17 c BGB)
• Namenserteilung (§ 1618 BGB)
• Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind (§ 1757 BGB)
Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Wer ist zuständig?
Die Entscheidung fällt durch die Namensänderungsbehörde bei der Gemeinde Sylt, dem Ordnungsamt
• Grundsätzlich ist eine behördliche Namensänderung nur möglich, wenn alle anderen aufgeführten Möglichkeiten nicht greifen.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens bzw. Vornamens ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Ein Vor- bzw. Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin / des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen können nur für deutsche Staatsangehörige vorgenommen werden, nicht für ausländische Staatsangehörige. Der rechtmäßig geführte Name ergibt sich grundsätzlich aus den Personenstandsbüchern bzw. Personenstandsurkunden. Die Änderung eines Namens setzt einen Antrag voraus, kann also nicht von Amts wegen durchgeführt werden. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung werden nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) und § 3 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Namensänderung (1.DVNamÄndG) Gebühren erhoben.
Die Gebühr
Die Höhe der Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung sowie nach der Höhe des Einkommens aller Personen, deren Name geändert werden soll, und nach der Bedeutung der Namensänderung für die Antragstellerin/den Antragsteller bemessen. Die Gebühr beträgt für
– die Änderung oder die Feststellung eines Familiennamens bis zu 1.022,00 €
– für die Vornamensänderung bis zu 255,00 €
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr festgesetzt. Wird Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiung beantragt, so sind die Einkommensverhältnisse nachzuweisen.
Vor der Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung wird empfohlen die zuständigen Mitarbeiter zu einem Beratungsgespräch aufzusuchen. So kann im Vorwege bereits festgestellt werden, ob ein Antrag auf Namensänderung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Personalausweis und Reisepass - allgemeine Informationen
Ein Ausweisdokument kann nur persönlich beantragt werden.
Bei der Beantragung von Dokumenten für Kinder, müssen diese immer dabei sein.
Selbst dann, wenn sie selbst noch keine Unterschrift im Dokument leisten müssen/können.
Zur Abholung der fertigen Dokumente können jedoch Dritte schriftlich bevollmächtigt werden.
Zur Beantragung sind mitzubringen:
- alter Personalausweis / Reisepass (sofern vorhanden)
- ein digitales biometrisches Lichtbild
HINWEIS zu digitalen Lichtbildern:
Ab dem 01. Mai 2025 sind grundsätzlich nur noch digitale Lichtbilder für die Beantragung von neuen Personalausweisen und Reisepässen zulässig.
Das digitale Lichtbild können Sie direkt vor Ort im Bürgerservice erstellen (Ausnahme: für Säuglinge sowie Kleinkinder ist die Erstellung des Lichtbildes bei einem zertifizierten Fotografen empfehlenswert).
Die Gebühr für ein digitales Foto im Bürgerservice der Inselverwaltung beträgt 6 Euro – bei mehreren Dokumenten pro Person wird nur eine einmalige Gebühr erhoben.
Digitale Lichtbilder können nicht selbst erstellt werden, sondern müssen über spezielle Geräte zum Erstellen von Ausweisfotos in den Bürgerbüros oder durch entsprechende Fotogeschäfte angefertigt werden.
Zum jetzigen Stand können digitale Lichtbilder (z.B. für Säuglinge und Kleinkinder) zusätzlich in folgenden Fotogeschäften angefertigt werden:
– Voss Papierhaus, Tinnumer Straße 11, 25980 Sylt OT Westerland
– Traumfoto Sylt, Elisabethstraße 5, 25980 Sylt OT Westerland
- Bei der erstmaligen Beantragung eines hoheitlichen deutschen Dokumentes (z.B. nach einer Einbürgerung) ist die Vorlage einer Personenstandsurkunde, aus der die aktuelle Namensschreibweise hervorgeht, erforderlich.
- ggf. Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge (das Formular finden Sie unter https://gemeinde-sylt.de/wp-content/uploads/2022/11/Einverstaendniserklaerung.pdf) oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten ( aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes )
- ggf. Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
Die persönliche Vorsprache ist bei der Antragsstellung zwingend erforderlich (gilt auch für Minderjährige).
Gebühren
| Personalausweis | |
| Personen ab 24 Jahren | 46,00 Euro (10 Jahre gültig) |
| Personen unter 24 Jahren | 27,60 Euro (6 Jahre gültig) |
| Vorläufiger Personalausweis | 10 Euro (höchstens 3 Monate gültig) |
| Reisepass | |
| Personen ab 24 Jahren | 70 Euro (10 Jahre gültig) |
| Personen unter 24 Jahren | 37,50 Euro (6 Jahre gültig) |
| Reisepass im Express-Bestellverfahren | Reisepassgebühr + 32 Euro |
| Reisepass mit 48 Seiten | Reisepassgebühr + 22 Euro |
| Vorläufiger Reisepass | 26 Euro (höchstens 12 Monate gültig) |
Nähere Informationen:
Informationen zum neuen Personalausweis
Informationen zum Reisepass
Informationen, für welches Reiseland Sie welches Dokument benötigen erhalten Sie hier:
Einreisebestimmungen anderer Länder
Rechtsgrundlagen
Personalausweis:
• Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen
Identitätsnachweis – PauswGebV
• Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung – PauswV
• Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswG
Reisepass:
• Passgesetz
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes
Personalausweis verloren oder gestohlen?
Was muss ich tun, wenn ich meinen Personalausweis verloren habe oder er gestohlen wurde?
Dann melden Sie den Verlust bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einer Personalausweisbehörde und oder bei der Polizei. Öffnungszeiten, Ansprechpartner sowie Zuständigkeiten von Ämtern und Behörden in Ihrem Wohnort finden Sie unter www.behoerdenfinder.de.
Personalausweis (elektr. Personalausweis mit Chip) gestohlen oder verloren?
Was muss ich beachten, wenn ich meinen neuen Personalausweis (elektronischer Personalausweis mit Chip) verloren habe oder dieser gestohlen wurde?
Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion: Sperren
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Wichtig ist: ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen. Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte
0049-116 116
oder
0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht verwendet werden.
Sie können das Sperren auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Ihrem Bürgeramt veranlassen: Dies kann persönlich oder telefonisch geschehen.
Die Personalausweisbehörde leitet sofort das Sperren ein und informiert die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises.
Wenn Sie Ihren Ausweis wieder finden, können Sie die Sperrung in Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.