Kommunalwahl 2018

Rechtliche Grundlagen?

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG):

GKWG

Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO):

GKWO

Runderlass vom 4.12.2017 zur Kommunalwahl 2018:

RUNDERLASS

Wählbarkeit ( § 6 GKWG) - Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist,  wer am Wahltag
– 18 Jahre alt ist
– die deutsche Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft inne hat
– am Wahltag mind. 6 Wochen eine Hauptwohnung im Wahlgebiet hat (Stichtag 25.03.18)
– seit mindestens 3 Monaten von dem Wahltag (Stichtag 06.02.18) eine Hauptwohnung oder
den gewöhnlichen  Aufenthalt in Schleswig-Holstein hat und keine Wohnung außerhalb
des Wahlgebietes hat
– nicht von der Wählbarkeit nach § 6 (2) GKWG ausgeschlossen ist
– nicht nach § 4 GKWG durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Wahlberechtigung (§§ 3 und 5 GKWG) - Wer darf wählen?

Wahlberechtigt  ist, wer am Wahltag

– 16 Jahre alt ist

– alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

– seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung hat oder sich im Wahlgebiet  gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat

– nicht nach § 4 GKWG durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen  ist.

Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wahlvorschläge (Online-Formulare, Fristen, Mindestinhalte)

Zur Einreichung der Wahlvorschläge wurde durch Bekanntmachung vom 16.10.17 aufgefordert.

Der förmliche Wahlvorschlag ist Grundlage für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung.

Fristen:

Die Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig beim Gemeindewahlleiter eingehen, damit evtl. behebbare Mängel noch beseitigt werden können.

Spätestens sind diese jedoch bis zum 12. März 2018, 18.00 Uhr mit allen erforderlichen Anlagen schriftlich einzureichen. Mail oder Fax erfüllt nicht das Schriftform-Erfordernis!

Eine Mängelbeseitigung ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist und nur durch eine Vertrauensperson möglich.

Die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss erfolgt am 16. März 2018, diese werden bis spätestens 26. März 2018 veröffentlicht.

Inhalte:

  •        Name der Partei/Wählergruppe (wie in der Satzung angegeben)

• Persönliche Daten des Bewerbers

• Benennung der Vertrauenspersonen

• Erklärung des Versammlungsleiters über die demokratische Bewerberaufstellung Anlage 17 GKWO

• Zustimmungserklärung des Bewerbers, (auch von allen Listenkandidaten) Anlage 12 GKWO 

• Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers, (auch von allen Listenkandidaten) Anlage 14 GKWO 

• Bei Unionsbürger/innen die eidesstattliche Versicherung Anlage 15 GKWO
Unterzeichnung durch die satzungsgemäße Leitung der Partei/Wählergruppe (3 Unterschriften!)

  • Ergänzende Unterlagen bei „neuen“ Parteien/Wählergruppen:Satzung
    • Programm
    • Nachweis über die demokratische Vorstandswahl

    Diese Unterlagen brauchen nicht eingereicht werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt

  • Ausnahme: (Einreichung möglich bis zur Zulassungsentscheidung)Vorlage der WählbarkeitsbescheinigungVorlage der Erklärung des VersammlungsleitersVorlage der eidesstattlichen Versicherung (Unionsbürger)Ergänzungen und Berichtigung von Angaben, die nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des   Wahlvorschlages warenUnmittelbare Wahlvorschläge(Anlage 8 GKWO)
  • für die Mehrheitswahl im Wahlkreis können von Parteien und Wählergruppen sowie von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber) eingereicht werden.Listenwahlvorschläge(Anlage 9 GKWO)
  • können naturgemäß nur von den Parteien und Wählergruppen eingereicht werden; eine Verbindung von Listenwahlvorschlägen verschiedener Parteien und/oder Wählergruppen ist unzulässig. Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien und/oder Wählergruppen nicht möglich.Die Reihenfolge der Bewerber von Listenvorschlägen ist ausdrücklich zu erklären.

Die Zahl der einzureichenden Wahlvorschläge ist begrenzt. Eine Partei oder Wählergruppe kann so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, wie unmittelbare Vertreter/innen zu wählen sind; ferner kann nur ein Listenwahlvorschlag mit einer unbegrenzten Anzahl von Bewerber/innen eingereicht werden.

Innerhalb des Wahlgebietes (Gemeindegebiet für die Gemeindewahl, Kreisgebiet für die Kreiswahl) kann jede/r Bewerber/in nur auf einem unmittelbaren Wahlvorschlag und nur auf einem Listenwahlvorschlag benannt werden. Eine Mehrfachkandidatur ist nicht möglich. Als Bewerber/in einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe hierzu gewählt worden ist. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss schriftlich ihre oder seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erteilen.

Form

Für die Abstimmung der Wahlvorschläge gilt, dass die Wahl der Kandidaten nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen zu erfolgen hat, d.h. in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind in der jeweils geltenden Satzung der Organisation/Partei geregelt. Der Versammlungsleiter bestätigt auf dem vorgegebenen Formular für die Einreichung der Wahlvorschläge, dass diese Grundsätze eingehalten wurden.

Im Online Service sind alle Online-Wahl-Formulare als ausfüllbares PDF-Dokument zum Download hinterlegt!

Vertrauenspersonen und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Vertrauenspersonen haben die Verantwortlichkeit für Wahlvorschläge.

Sie allein können die

  • Korrektur von Mängeln vornehmen
  • Wahlvorschläge zurücknehmen (gemeinsame Erklärung)
  • Auskünfte zu Wahlvorschlägen geben
  • Beschwerde gegen eine Zurückweisung erhebenBis zum Ende der Einreichungsfrist (12. März 2018, 18.00 Uhr) besteht die Möglichkeit zur Rücknahme und Einreichung eines neuen Wahlvorschlages.Bis zur Zulassungsentscheidung (16. März 2018) besteht nur noch die Möglichkeit zur Rücknahme eines Wahlvorschlages. Die Rücknahme eines Wahlvorschlages bedarf der gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.Werden Wahlvorschläge ganz oder teilweise zurückgewiesen, so können Vertrauenspersonen bis 19.03.2018 Beschwerde erheben. Über diese Beschwerden wird in öffentlicher Sitzung bis 22.03.2018 entschieden.

Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied eines Wahlorgans sein.

Gemeindewahlauschuss

Der gemeinsame Wahlausschuss der Gemeinde Sylt und des Amtes Landschaft Sylt setzt sich wie folgt zusammen:

Gemeindewahlleiter und Vorsitzender:

Nikolas Häckel – Bürgermeister

Stellvertr. Gemeindewahlleiterin:

Gabriele Gotthardt – Leitung AfOuS

Beisitzerinnen und Beisitzer: Stellvertretende Beisitzerinnen u. Beisitzer:
Hartmut Kamm Köhn Peter
Henning Sieverts
Hermann Müller
Silke Schütt-Klockenhoff
Björn-Peter Nielsen
Harm Petersen
Carl Rasmus Petersen
Uwe Dau Claus Mungard
Uwe Erbarth Ernst-Otto Petersen
Franz Beilmann

Bewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge oder deren Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines Wahlorganes sein. Auch ist eine Mitgliedschaft in mehr als einem Wahlorgan nicht zulässig.

Die wichtigsten Aufgaben des Gemeindewahlausschusses sind:

  • Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise
  • Zulassung der Wahlvorschläge
  • Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl

Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind öffentlich.

Anzahl der Stimmen

Jede/r Wähler/in hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter/innen im Wahlkreis zu wählen sind.

Gemeinden mit bis zu 2 500 Einwohner/innen bilden jeweils einen Wahlkreis, wo, je nach Größe der Gemeinde,vier bis sieben unmittelbare Vertreter/innen zu wählen sind (Mehrstimmenwahlrecht), d.h.:

Hörnum 6 Stimmen
Kampen 5 Stimmen
List auf Sylt 7 Stimmen
Wenningstedt-Braderup 7 Stimmen

Für eine/n Bewerber/in darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Die möglichen Stimmen können auf Bewerber/innen verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden. (Panaschieren).

In den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreter/innen zu wählen sind. In jedem Wahlkreis wird ein/e unmittelbare/r Vertreter/in gewählt, d.h.:

Die Gemeinde Sylt ist in 12 Wahlkreise eingeteilt, in jedem Wahlkreis kann 1 Stimme abgegeben werden (Einstimmenwahlrecht).

Unmittelbar gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Anzahl Vertreter(innen)
Gemeinde Anzahl der Wahlkreise Unmittelbare

Vertreter

Listen-

vertreter

Vertreter

insgesamt

Sylt 12 12 11 23
Hörnum 1 6 5 11
Kampen 1 5 4 9
List 1 7 6 13
Wenningstedt.- Braderup 1 7 6 13