Bürgerservice

Was für ein Dokument benötige ich für meine Reise? Welches Dokument für welches Land?
Was muss ich beim Umzug beachten? Teil I
Sie stecken mitten im Umzugschaos?

Wer kennt es nicht: Die Umzugskartons stapeln sich, die Möbel sind zerlegt und verpackt, der Umzugswagen ist bestellt – und trotzdem haben Sie den Eindruck, etwas Wichtiges vergessen zu haben?

Alle nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes. Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend genutzte Wohnung. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd von Ihrer Familie getrennt leben, haben Sie Ihre Hauptwohnung in der von Ihrer Familie vorwiegend benutzten Wohnung.

Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend von den Personensorgeberechtigten benutzten Wohnung. In Zweifelsfällen gilt der Ort, an dem Sie den Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen haben, als Hauptwohnsitz. Als Nebenwohnung (oder auch Zweitwohnung) wird jede weitere Wohnung im Inland bezeichnet.  

Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den entsprechenden Verfahren. Gesetzlich vorgeschriebene Meldungen bei Behörden sind mit einem § gekennzeichnet.


Meldepflicht

Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, müssen Sie sich nicht mehr – wie bisher – bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer „früheren“ Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Alle weiteren Informationen zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde sowie zur Ummeldung innerhalb einer Gemeinde finden Sie in den nachfolgenden Beschreibungen.

• Verwandte Verfahren:

– Abmeldung Wohnsitz
– Anmeldung Wohnsitz
– Auskunftssperre im Melderegister beantragen
– Eintrag in Adressbuch sperren lassen
– Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen
– Meldebescheinigung
– Melderegister – Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
– Melderegisterauskunft
– Ummeldung Wohnsitz
– Ummeldung innerhalb der Gemeinde
– Wechsel der Hauptwohnung


Umzug des Gewerbebetriebes


Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Unternehmenssitz abmelden und bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde,müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

• Verwandte Verfahren:
-Gewerbeabmeldung
– Gewerbeanmeldung
– Gewerbeummeldung

Was muss ich beim Umzug beachten? Teil II
Adresse ändern

In diesem Kapitel finden Sie Informationen darüber, welchen Behörden und Stellen Sie Ihre neue Adresse bekannt geben müssen. Gesetzlich vorgeschrieben sind insbesondere die Adressänderungen in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren.

Darüber hinaus sollten Sie Ihre neue Anschrift auch folgenden Behörden und Einrichtungen bekannt geben:

•  Arbeitgeber
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber eine Adressänderung möglichst umgehend bekannt geben. Erkundigen Sie sich, ob Ihnen für den Umzug Sonderurlaubstage zustehen.

•  Banken
Sie müssen Ihre Bank über die Adressänderung in Kenntnis setzen.

•  Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, melden Sie sich bei Ihrer neuen Filiale an. Alles Weitere erledigt Ihre Bank für Sie.
•  Ziehen Sie in eine andere Gemeinde und bleiben bei Ihrer Bank, informieren Sie Ihre alte Filiale über den Wohnortwechsel. Die meisten Kreditinstitute bieten einen Kontoumzugsservice an.
•  Falls Sie Ihre Bank wechseln, kündigen Sie rechtzeitig Ihr Konto und Ihre Kreditkarte (unter anderem für den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Schlussabrechnungen). Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und alle Stellen, von denen Sie Zahlungen erwarten, über die neue Bankverbindung und teilen Sie den Stellen, bei denen Sie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen haben, Ihre neue Bankverbindung mit.

•  Familienkasse
Wenn Sie Kindergeld erhalten, müssen Sie die neue Adresse der Familienkasse mitteilen. Nähere Informationen finden Sie im Internet bei der Arbeitsagentur.

•  Vereine
Sind Sie Mitglied in Vereinen, vergessen Sie nicht, diesen Ihre neue Anschrift mitzuteilen. Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, beachten Sie bestehende Kündigungsfristen.

•  Versicherungen
Informieren Sie die Versicherungsinstitute vor dem Umzug rechtzeitig über Ihren Wohnungswechsel. Meist genügt ein formloses Schreiben mit der Mitteilung Ihrer neuen Adresse. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, inwieweit der Versicherungsschutz Ihrer Hausratsversicherung für die Dauer des Umzuges auf die neue Wohnung übergeht und ob während des Umzuges der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen besteht. Für die neue Wohnung muss der Versicherungsschutz angepasst werden. In manchen Gebieten ist es empfehlenswert, eine Feuer- und/oder Hochwasserversicherung abzuschließen.

•  Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements
Teilen Sie den zuständigen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen rechtzeitig Ihre Adressänderung mit oder kündigen Sie Ihr Abonnement.

Untergeordnete Lebenslagen 
•  Finanzamt
•  Nachsendeauftrag der Deutschen Post

Verwandte Verfahren
•  Adressänderung im Personalausweis
•  Jagdschein – Änderung der Adresse beantragen
•  Meldebescheinigung
•  Namensänderungin der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
•  Reisepassändern – bei Wechsel des Wohnortes
•  Änderungen an die Rentenversicherung melden


Sonstige Ab- und Anmeldungen

Die An- beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnort ist Pflicht. Darüber hinaus sollten Sie sich aber auch bei anderen Stellen ab- und anmelden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen:

• Gas – Strom – Wasser – Abfall
Wenn Sie umziehen, ist es Ihre Aufgabe, den zuständigen Versorgungsunternehmen rechtzeitig Ihren Auszug aus der alten Wohnung beziehungsweise Einzug in die neue Wohnung mitzuteilen. Kündigen Sie daher den Versorgungsvertrag für Ihre alte Wohnung fristgerecht. Bei einem Großteil der Versorgungsunternehmen können Sie an Ihrem Auszugstag in der alten Wohnung und am Einzugstag in der neuen Wohnung den aktuellen Zählerstand von Gas, Strom und Wasser selbständig ablesen und dem zuständigen Versorgungsunternehmen mitteilen. Kleinere Versorgungsunternehmen vereinbaren noch häufig mit Ihnen einen Termin zur Ablesung der Zählerstände. Als Mieter oder Mieterin einer Wohnung lesen Sie die aktuellen Zählerstände am besten im Beisein des Vermieters oder der Vermieterin ab. Halten Sie das Ergebnis schriftlich in einem Übergabeprotokoll fest. Die Übermittlung der Zählerstände an die Versorgungsunternehmen kann telefonisch, schriftlich oder – soweit es das jeweilige Versorgungsunternehmen anbietet – elektronisch erfolgen. Den Versorgungsunternehmen Ihrer alten Wohnung sollten Sie Ihre neue Anschrift mitteilen, damit Ihnen die Schlussrechnungen zugestellt werden können. Überprüfen Sie die Angaben Ihrer Schlussrechnungen auf Richtigkeit. Wenn Sie den Versorgungsunternehmen Ihren Umzug nicht mitteilen, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Sie müssen dann weiterhin für die anfallenden Kosten aufkommen.

• Kabelanbieter
Bei einem Umzug müssen Sie auch Ihren Kabelanschluss kündigen beziehungsweise ab- oder ummelden. Ist in Ihrer neuen Wohnung bereits ein Kabelanschluss vorhanden, können Sie diesen – auch telefonisch – ummelden. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz innerhalb Baden-Württembergs oder nach Baden-Württemberg, wenden Sie sich an die Kabel Deutschland. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wenden Sie sich an den jeweiligen Anbieter.

• ÖPNV-Abonnements
Haben Sie eine Wochen-, Monats-, Jahres- oder Sonderkarte (z.B. Senioren- oder Familienkarten) des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) abonniert, sollten Sie dem Verkehrsunternehmen oder Ihrem Verkehrsverbund Ihre neue Adresse für die Übersendung der Wertmarken mitteilen. Falls sich durch den Umzug die Tarifzone ändert, wenden Sie sich direkt an die Verkaufsstellen Ihres Verkehrsunternehmens.

• Telefon
Den Telefonanschluss in Ihrer alten Wohnung melden Sie bei Ihrer Telefongesellschaft schriftlich ab.

Untergeordnete Lebenslagen 
•  Abfallbeseitigung
•  Agentur für Arbeit
•  Hundesteuer
•  Schulen und Kindertageseinrichtungen

Verwandte Verfahren
•  Meldebescheinigung

Fischereischein
Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt.

Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen von Tatbeständen, die eine Ablegung der Prüfung entbehrlich machen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einem Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings ist von deren Inhabern zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein zu entrichten, unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Die Abgabemarke ist auf einen Ergänzungsschein zu kleben, der bei allen Ausgabestellen der Marken erhältlich ist oder auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) als Download frei zur Verfügung steht.

Der Ergänzungsschein ist kein amtliches Dokument und kann daher selber ausgefüllt werden; eine persönliche Anwesenheit auf einer Behörde ist nicht erforderlich.

Ausnahmen
Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang. In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht.

Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte Urlauberfischereischein, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann 1 x im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe (1 x je Kalenderjahr) zu entrichten. An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist seit dem 15. Juli 2013 kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann (Achtung Kann-Bestimmung, bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter an). Auch in diesen Fällen ist jedoch die Fischereiabgabe zu entrichten!

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (z. B. für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen etc.), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden muss. Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der oberen Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers berechtigt.

Welche Unterlagen brauche ich?
• Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein des anderen Bundeslandes,
• Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres),
• Personalausweis

Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Hinweise:
Alte, nur bis 2007 verlängerbare Fischereischeine werden auf der Rückseite mit einem Aufkleber (freie Felder für 2008 ff. Jahre) versehen.

Kosten & Gebühren
• Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine einmalige Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
• Für die Ausstellung oder einmalige Verlängerung des Urlauberfischereischeins wird eine Gebühr von je 10,00 Euro erhoben.
• Zusätzlich wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro jährlich erhoben (auch von Inhabern eines Urlauberfischerscheins oder beim Angeln ohne Fischereischein auf Angelkuttern bzw. an Angelteichen).

Was sollte ich noch wissen?
Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren / seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.
Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu entrichten. Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Fischereiaufsicht kontrolliert. Weitere Informationen zum Thema Berufs- und Angelfischerei finden Sie im Internetportal Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein.

An wen kann ich mich wenden?
• An den Bürgerservice der Inselverwaltung Sylt, Bahnweg 20-22, 25980 Sylt / Westerland oder an eine Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) , wenn Sie einen Fischereischein, einen Urlauberfischereischein beantragen oder eine Fischereiabgabemarke erwerben möchten. Ergänzungsscheine für die Abgabemarke für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer werden dort ebenfalls bereitgehalten.
• An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), wenn Sie Erwerbsfischer sind oder eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
• An den jeweiligen gewerblichen Anbieter, wenn Sie von der Angelregelung ohne Fischereischein auf Angelkuttern und an Angelteichen Gebrauch machen möchten. Links Außenstellen des LLURAußenstellen des LLUR Berufs- und Angelfischerei

Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit
-> Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit

Fischereiabgabe und auch der Urlaubsfischerei – ONLINE
Die Fischereiabgabe und der „Urlaubsfischereischein“ können jetzt auch online beantragt werden…
Fischereidokumente Schleswig-Holstein 

Rechtsgrundlage
• § 26 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG),
• § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO)
• § 26 LFischG
• § 5 LFischG-DVO

Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über registrierte Vorstrafen und beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten:
Ein erweitertes Führungszeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Erteilung in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird:
In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es auch Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates.

Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.

Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben. Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält. für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe-, für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden.

Hinweise: 
Das Führungszeugnis wird von der Meldebehörde beim Bundesamt für Justiz beantragt. Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Die Zusendung dauert bis zu zwei Wochen. Eine kostenfreie Bestätigung der Antragstellung wird automatisch erstellt.
Es gibt bei der Belegart N die Möglichkeit, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen. Dies wird häufig bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt.

Welche Unterlagen brauche ich? 
Personalausweis beziehungsweise Reisepass zum Nachweis der Identität. Beim Führungszeugnis für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks beziehungsweise des Geschäftszeichens. Beim erweiterten Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.

Kosten & Gebühren 
Bei Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten. Für ein europäisches Führungszeugnis ist eine Gebühr in Höhe von 17,00 Euro zu entrichten. Was sollte ich noch wissen? Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Justiz (BfJ). BfJ – Das Bundeszentralregister.

An wen kann ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Einwohnermeldeamt). Hinweise: Führungszeugnisse können sowohl bei der Meldebehörde des Haupt- als auch des Nebenwohnsitzes beantragt werden. In der Gemeinde Sylt wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice der Inselverwaltung Sylt Bahnweg 20-22 25980 Sylt / Westerland Falls die antragstellende Person nicht in Deutschland lebt, ist eine Beantragung direkt beim Bundeszentralregister in Bonn (Tel. 0228 99410-40) oder über die Deutsche Botschaft im Ausland möglich.

Rechtsgrundlage
§§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG). §§ 30 ff. BZRG

Welche Möglichkeiten zur Namensänderung bestehen?
Namensänderung aufgrund einer personenstandsrechtllichen Vorschrift

Wer ist zuständig?
Die Beurkundung beim Standesamt, außer bei der Annahme als Kind
• Erwerb eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1355 BGB)
• Möglichkeit der Hinzufügung eines Geburtsnamens oder eines zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft geführten Namens zum Ehenamen / Lebenspartnerschaftsnamen während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft – Widerruf der Hinzufügung (einmal möglich) – Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namens nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
• Bestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
• Bestimmung des Kindesnamens bei Alleinsorge (§ 1617 a BGB)
• Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617 b BGB)
• Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 16 17 c BGB)
• Namenserteilung (§ 1618 BGB)
• Namensänderung im Rahmen einer Annahme als Kind (§ 1757 BGB)

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Wer ist zuständig?
Die Entscheidung fällt durch die Namensänderungsbehörde bei der Gemeinde Sylt, dem Ordnungsamt

• Grundsätzlich ist eine behördliche Namensänderung nur möglich, wenn alle anderen aufgeführten Möglichkeiten nicht greifen.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens bzw. Vornamens ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus § 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Ein Vor- bzw. Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin / des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen können nur für deutsche Staatsangehörige vorgenommen werden, nicht für ausländische Staatsangehörige. Der rechtmäßig geführte Name ergibt sich grundsätzlich aus den Personenstandsbüchern bzw. Personenstandsurkunden. Die Änderung eines Namens setzt einen Antrag voraus, kann also nicht von Amts wegen durchgeführt werden. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung werden nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) und § 3 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Namensänderung (1.DVNamÄndG) Gebühren erhoben.

Die Gebühr
Die Höhe der Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung sowie nach der Höhe des Einkommens aller Personen, deren Name geändert werden soll, und nach der Bedeutung der Namensänderung für die Antragstellerin/den Antragsteller bemessen. Die Gebühr beträgt für
– die Änderung oder die Feststellung eines Familiennamens bis zu 1.022,00 €
– für die Vornamensänderung bis zu 255,00 €

Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr festgesetzt. Wird Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiung beantragt, so sind die Einkommensverhältnisse nachzuweisen.

Vor der Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung wird empfohlen die zuständigen Mitarbeiter zu einem Beratungsgespräch aufzusuchen. So kann im Vorwege bereits festgestellt werden, ob ein Antrag auf Namensänderung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Personalausweis und Reisepass - allgemeine Informationen

Ein Ausweisdokument kann nur persönlich beantragt werden.
Bei der Beantragung von Dokumenten für Kinder, müssen diese immer dabei sein.
Selbst dann, wenn sie selbst noch keine Unterschrift im Dokument leisten müssen/können.

Zur Abholung der fertigen Dokumente können jedoch Dritte schriftlich bevollmächtigt werden.

Zur Beantragung sind mitzubringen: 

  • alter Personalausweis / Reisepass (sofern vorhanden)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild oder Nutzung des Self-Service-Terminals vor Ort

HINWEIS zum Self-Service-Terminal:
Die Übermittlung der Passfotos an die Sachbearbeiterinnen erfolgt ausschließlich digital, ein Ausdruck ist nicht möglich. Das Entgelt für die Nutzung beträgt 7 Euro und ist zusammen mit den Gebühren für die Ausweisdokumente bei der Sachbearbeitung zu zahlen. Das höhenverstellbare Gerät erfordert eine Körpergröße von mindestens 130 Zentimetern. Daher ist die Nutzung dieses Terminals für Kinder und Rollstuhlfahrende leider nur eingeschränkt möglich.

  • Bei der erstmaligen Beantragung eines hoheitlichen deutschen Dokumentes (z.B. nach einer Einbürgerung) ist die Vorlage einer Personenstandsurkunde,  aus der die aktuelle Namensschreibweise hervorgeht, erforderlich.
  • ggf. Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge (das Formular finden Sie unter https://gemeinde-sylt.de/wp-content/uploads/2022/11/Einverstaendniserklaerung.pdf)  oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten ( aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes )
  • ggf. Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils

Die persönliche Vorsprache ist bei der Antragsstellung zwingend erforderlich (gilt auch für Minderjährige).

Gebühren

Personalausweis
Personen ab 24 Jahren 37 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro (höchstens 3 Monate gültig)
Reisepass  
Personen ab 24 Jahren 70 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
Reisepass im Express-Bestellverfahren Reisepassgebühr + 32 Euro
Reisepass mit 48 Seiten Reisepassgebühr + 22 Euro
Vorläufiger Reisepass 26 Euro (höchstens 12 Monate gültig)

 

Nähere Informationen:
Informationen zum neuen Personalausweis
Informationen zum Reisepass

Informationen, für welches Reiseland Sie welches Dokument benötigen erhalten Sie hier: 
Einreisebestimmungen anderer Länder

Rechtsgrundlagen
Personalausweis:

• Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen
Identitätsnachweis – PauswGebV
• Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung – PauswV
• Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswG

Reisepass:
• Passgesetz
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes

Personalausweis verloren oder gestohlen?
Was muss ich tun, wenn ich meinen Personalausweis verloren habe oder er gestohlen wurde?

Dann melden Sie den Verlust bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einer Personalausweisbehörde und oder bei der Polizei. Öffnungszeiten, Ansprechpartner sowie Zuständigkeiten von Ämtern und Behörden in Ihrem Wohnort finden Sie unter www.behoerdenfinder.de.

Personalausweis (elektr. Personalausweis mit Chip) gestohlen oder verloren?

Was muss ich beachten, wenn ich meinen neuen Personalausweis (elektronischer Personalausweis mit Chip) verloren habe oder dieser gestohlen wurde?

Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion: Sperren
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.

Wichtig ist: ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen. 
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte

0049-116 116
oder
0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht verwendet werden.
Sie können das Sperren auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Ihrem Bürgeramt veranlassen: Dies kann persönlich oder telefonisch geschehen.

Die Personalausweisbehörde leitet sofort das Sperren ein und informiert die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises.

Wenn Sie Ihren Ausweis wieder finden, können Sie die Sperrung in Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.