Einwohnerversammlung der Gemeinde Sylt am 31. August mit Informationen für alle Insulanerinnen und Insulaner
Am Montag, dem 31. August 2026, findet um 18 Uhr im Friesensaal in Keitum die Einwohnerversammlung der Gemeinde Sylt statt. Auf der Tagesordnung stehen Informationen zur Einführung des Amtes Insel Sylt, zur aktuellen Haushaltssituation der Gemeinde Sylt sowie zum städtebaulichen Rahmenplan. Im Anschluss besteht für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Sylt die Gelegenheit für Fragen und Anregungen aus der Versammlung.
Informationen zur Einführung des Amtes Insel Sylt
Zum Tagesordnungspunkt 2, dem Sachstand zur Einführung des Amtes Insel Sylt, sind ausdrücklich alle Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Insel Sylt eingeladen. Die Veranstaltung bietet an dieser Stelle allen Anwesenden die Möglichkeit, sich über den aktuellen Stand zu informieren und Fragen zu stellen. Die weiteren Tagesordnungspunkte richten sich im Rahmen der Einwohnerversammlung an die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Sylt.
Einwohnerversammlung
Hiermit lade ich zur Einwohnerversammlung
am Montag, den 31. August 2026 um 18:00 Uhr,
in den Friesensaal in Keitum, Am Tipkenhoog 14, 25980 Sylt/Keitum ein.
Zum Tagesordnungspunkt 2 sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Insel eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Sachstand zur Einführung des Amt Insel Sylt
3. Sachstand zur Haushalts-Situation der Gemeinde Sylt
4. Sachstand zum städtebaulichen Rahmenplan
5. Fragen und Anregungen aus der Versammlung
Andreas Dobrzinski
Bürgervorsteher
Die Tagesordnung kann von der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Vor der offenen Abstimmung über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung sind diese schriftlich festzulegen. Angenommene Anregungen und Vorschläge sollen der Gemeindevertretung bis zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. Dabei entscheiden die Mandatsträger gemäß der Ihnen vom Gesetzgeber zugebilligten Unabhängigkeit. Näheres hierzu ist in § 16 der Gemeindeordnung geregelt.