Der Kreis Nordfriesland informiert:

Feuerwerksverbote im Kreis Nordfriesland

Vom 28. bis zum 30. Dezember dürfen Silvesterknaller verkauft und am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Dies ergibt sich aus der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Der Kreis Nordfriesland weist darauf hin, dass das Knallen in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Flüchtlingsunterkünften sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen im gesamten Kreisgebiet verboten ist. Auch das Schießen mit Schreckschusswaffen ist außerhalb befriedeter Grundstücke untersagt.

Auf dem nordfriesischen Festland ordnen alle Amts- und Stadtverwaltungen ein Abbrennverbot für Feuerwerk im Bereich von 200 Metern um Reetdachhäuser herum an.

Mancherorts gelten verschärfte Regelungen: Auf den Inseln Amrum und Sylt sowie in der Gemeinde St. Peter-Ording ist Feuerwerk vollständig untersagt.

Auf der Insel Föhr können Feuerwerkskörper lediglich an Stränden und auf Deichen abgebrannt werden. Dabei muss ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu Gebäuden eingehalten werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Strandbereiche der Stadt Wyk auf Föhr, für die ein absolutes Abbrennverbot gilt.

Auf Pellworm ist das Knallen im Umkreis von 300 Metern um reetgedeckte Gebäude herum verboten. Auf den Halligen gilt eine Entfernung von 300 Metern vom Warftfuß.

Bei Verstößen gegen Abbrennverbote drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.

Auf der Insel Sylt ist Feuerwerk vollständig untersagt.

ergänzender Hinweis der Gemeinde Sylt: 

Für die Insel Sylt gilt generell ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Dies regelt die Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant für Sylt ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände – dazu zählen z.B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter– in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude auf der Insel zu schützen.

In Naturschutzgebieten wie dem Nationalpark Wattenmeer ist das Abbrennen von Feuerwerk und/oder Knallkörpern ebenfalls verboten – das regelt § 5 Abs. 1 Nr. 3 Nationalparkgesetz. Lärm und Licht lösen bei den Wildtieren Fluchtreaktionen aus.

Bei dem Abbrennverbot geht es auch darum, Feinstaub-Belastungen durch den Qualm der Silvesterraketen sowie Müll zu vermeiden.