Corona-Regeln für den Einzelhandel
Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt.
Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt.
Dies gilt nicht, soweit das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.
Die Betreiber:innen haben die Begrenzung der Kundenzahl sicher zu stellen.
In der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr darf kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden.
Vor und in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.
Corona-Regeln für Gaststätten
Für den Betrieb von Gaststätten gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
Die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen ist nur zulässig wenn das Hygienekonzept zuvor dem Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland angezeigt worden ist.
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete asymptomatische Personen mit personifiziertem Testnachweis bewirtet werden. Nach der Begründung zur LandesVO sind Geimpfte oder vollständig Genesene bei der Nutzung der Innengastronomie von der Vorlage eines Corona-Testergebnisses befreit – auch hier greift die sog. „Gleichstellung“.
Die Kontaktdaten der Gäste (Einzelpersonen, keine Familien oder Haushalte) sind zu erfassen und für vier Wochen aufzubewahren.
Alkoholische Getränke dürfen nicht an erkennbar Betrunkene verabreicht werden.
Gaststätten dürfen für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein.
Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.
Kontaktbeschränkungen nach der neuen Corona-Verordnung
Treffen im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig:
– von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl.
– von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl sowie einer (1) weiteren Person.
– von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl sowie Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen.
Treffen außerhalb geschlossener Räume zu privaten Zwecken sind nur von bis zu zehn Personen zulässig.
Bei den genannten Obergrenzen werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt.
Auch vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den genannten Obergrenzen nicht mitgezählt.
Notwendige Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sind bei den Beschränkungen nicht zu berücksichtigen.