Erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Das Land hat gestern die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschlossen. Ab Samstag, 24. Oktober, gelten damit zusätzlich zu den bestehenden Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende:
In Gaststätten für Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, ausgenommen sind die Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.
Für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr.
Auf Wochenmärkten für das Verkaufspersonal und für die Kundschaft.
Neu geregelt wird außerdem, dass das Tragen eines Kunststoffvisieres (sogenannte Face Shields) zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausreicht. Ausnahme: Lehrpersonal, bei denen die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient, kann weiterhin Face Shields nutzen. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden.