Liebe Gastronomen: Bitte Corona-Auflagen einhalten!
Während die Corona-Fallzahlen vielerorts wieder steigen, scheint das Bewusstsein für die Gefahr, die von diesem Virus ausgeht, derzeit in vielen Köpfen abzunehmen: Immer wieder erreichen uns in den vergangenen Tagen Beschwerden, dass einige gastronomische Betriebe die Auflagen nicht einhalten. Deutlich ist erkennbar, dass die Kontaktdaten der Gäste seltener abgefragt werden und Abstandsregeln nicht konsequent eingehalten werden.
Wir möchten keine Bußgeldverfahren gegen Sylter Gastronomen einleiten, werden dies aber tun, wenn wir zum Schutz von Arbeitnehmern, Gästen und uns Syltern dazu gezwungen werden. Wir möchten den betreffenden Gastronomen aber gern die Chance geben, ihre Fehler freiwillig einzusehen und sich zukünftig an die Vorschriften zu halten, bevor wir mit dem Verhängen von Bußgeldern in Höhe von bis zu 4000 Euro beginnen. Darum möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die aktuellen Auflagen aufmerksam machen.
- Die Gäste und Kunden werden durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert über Zutrittsbeschränkungen (Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten) sowie über Hygiene- und Abstandsregelungen (Mindestabstand von 1,5 Meter halten, Husten- und Niesetikette, Händewaschen, nicht ins Gesicht fassen, Desinfektionsmittel nutzen), das eigene betriebliche Hygienekonzept und darüber, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der jeweiligen Einrichtung führen können.
- Unabhängig von der Personenzahl dürfen Angehörige des eigenen Haushaltes mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes an einem Tisch sitzen, wenn sich die Personen persönlich kennen. Ferner dürfen bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, die sich als Gruppe entschieden haben, gemeinsam zu speisen oder etwas zu trinken, an einem Tisch Platz nehmen. Die Gastwirtin oder der Gastwirt dürfen hingegen keine fremden Personen am Tisch platzieren.
- Um den Gästefluss mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. Bei Spontanbesuchen ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend. Spätestens in der Gaststätte hat jeder Gast wahrheitsgemäß Name, Anschrift und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse anzugeben, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können. Der Gastwirt hat dafür das Datum und das Zeitfenster festzuhalten, in dem der jeweilige Gast in der Einrichtung war. Dabei ist sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht für andere Gäste ersichtlich sind.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den besetzten Stühlen des einen Tisches zu den besetzten Stühlen des nächsten Tisches ist zu gewährleisten. Das gilt für den Innen- und Außenbereich. Bei Einsatz von geeigneten physischen Barrieren (z.B. Plexiglaswänden), die die Länge/Breite der Tische ausreichend abdecken und hoch genug sind, um direkte Tröpfcheninfektion zwischen den Gästen zu vermeiden, können die Abstände zwischen den besetzten Stühlen an den Tischen auch weniger als 1,5 Meter betragen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste darf 50 Personen nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein der zuständigen Gesundheitsbehörde angezeigtes Hygienekonzept vor, in dem dargelegt wird, dass Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere in den Toilettenanlagen) auch bei Betrieb mit mehr als 50 Gästen gleichzeitig umgesetzt werden können.
- Die Betreiber verabreichen keine alkoholischen Getränke an erkennbar betrunkene Personen.
- Die Räumlichkeiten, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter aufhalten, sind regelmäßig zu lüften.
- Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen, die sich an der Größe des Toilettenraums orientiert. Abstandsregelungen sind einzuhalten, gegebenenfalls einzelne Toiletten/Pissoirs zu sperren. Ferner sind Gästetoiletten in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsspender werden bereitgestellt.