Die Landesregierung hat sich auf Eckpunkte für eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, die konkrete Verordnung wird derzeit erarbeitet.
Ab dem 22.11. gilt in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten die 2G-Regel (genesen oder geimpft).
Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, werden weiterhin von diesen Regelungen ausgenommen.
Für die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel (genesen oder geimpft oder getestet).
Hier einige Beispiele:
• Bei beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel, bei Freizeitveranstaltungen 2G.
• In Innenräumen von Gaststätten gilt 2G – nur bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art gilt 3G.
• Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G – ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen.
• In Freizeiteinrichtungen gilt 2G, nicht aber in Bibliotheken und Archive.
• In Beherbergungsbetrieben kommt es auf den Zweck der Beherbergung an: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G.
• Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen; bei Veranstaltung mit erhöhtem Risiko (Gedränge, keine Mund-Nasen-Bedeckungen etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung.